Finanzstrafrecht 2023
1. Aufl. 2024
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1. Einleitung
Die fahrlässige Abgabenverkürzung war bereits seit dem Jahr 1959 nach § 34 des Finanzstrafgesetzes strafbar und verblieb dort bis zum Jahr 2016 in weitgehend inhaltlich unveränderter Form. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 erfuhr die Bestimmung allerdings – wie auch andere Fahrlässigkeitsdelikte im FinStrG – wesentliche Änderungen, indem die Strafbarkeit auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt wurde. Seit diesem Zeitpunkt kann eine Abgabenverkürzung nicht mehr wegen jeden fahrlässigen Handelns, sondern ausschließlich wegen grob fahrlässigen (§ 34 FinStrG) oder vorsätzlichen (§ 33 FinStrG) Handelns bestraft werden. Nichtsdestotrotz ist die Definition der nicht qualifizierten Fahrlässigkeit weiterhin von großer Bedeutung für diesen Tatbestand, da sie zur Abgrenzung von der groben Fahrlässigkeit erforderlich und somit für die Frage der Strafbarkeit entscheidend ist. Ein Sorgfaltsverstoß führt damit nur mehr dann zu einer Strafbarkeit nach § 34 FinStrG, wenn das Verhalten als ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig zu beurteilen ist und der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar ist. Dabei ist es wichtig, sich zunächst den einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab vor Augen zu ...