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ZWF 5, September 2019, Seite 214

Gesonderte Anfechtbarkeit von Prüfungsaufträgen

ZWF 2019/65

Rainer Brandl und Roman Leitner

§ 99 Abs 2 FinStrG

; Twardosz/Krammer, Prüfungsaufträge mittels Aufhebungsantrag gesondert anfechtbar, SWK 2019, 892

Nach der Rsp des VwGH ist ein Prüfungsauftrag iSd § 148 BAO mittels Aufhebungsantrag gem § 299 BAO gesondert anfechtbar. § 148 Abs 4 BAO schließt nur ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Prüfungsauftrag aus, nicht aber sonstige Maßnahmen wie den Aufhebungsantrag gem § 299 BAO.

Anmerkung

Im konkreten Fall handelte es sich um eine Prüfung iVm § 99 Abs 2 FinStrG (finanzstrafbehördliche Durchführung einer Außenprüfung). Auch solche Prüfungen sind als Außenprüfung nach § 148 BAO anzusehen (). § 99 Abs 2 FinStrG bildet nur den Veranlassungsgrund der Prüfung, nicht aber deren verfahrensrechtliche Grundlage (). Folglich können auch finanzstrafbehördliche Prüfungen nach § 299 BAO bekämpft werden.

Rainer Brandl / Roman Leitner

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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