Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 5, September 2021, Seite 240

Das Verbot wiederholter Strafverfolgung

Die Hehlerei nach § 164 StGB im Verhältnis zum Schmuggel nach § 35 FinStrG

Stefanie Judmaier

In seinem Urteil vom , 13 Os 22/21s, beschäftigt sich der OGH mit dem Verbot wiederholter Strafverfolgung iZm dem Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 Fall 1 StGB sowie dem Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG. In diesem Beitrag wird das Urteil mit den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften und deren Besonderheiten in aller Kürze dargestellt.

1. Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Urteil des LG für Strafsachen Wien vom , 12 Hv 43/15a-148, wurde der Angeklagte wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Demnach habe er am im Bereich des Zollamts Wien eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 18 Uhren und eine Halskette, auf die Zoll und Einfuhrumsatzsteuer iHv insgesamt rund 76.000 € entfielen, vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht, indem er die Waren von Serbien nach Österreich „einführte“. Zudem wurde gem § 19 Abs 1 lit b, Abs 5 FinStrG vom Wertersatz hinsichtlich der 18 Uhren abgesehen. Gegen diesen Ausspruch bzw das Absehen vom Wertersatz richtete sich die zum Nachteil des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der OGH, dass dem angefochtenen Urteil n...

Daten werden geladen...