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Das Verbot wiederholter Strafverfolgung
Die Hehlerei nach § 164 StGB im Verhältnis zum Schmuggel nach § 35 FinStrG
In seinem Urteil vom , 13 Os 22/21s, beschäftigt sich der OGH mit dem Verbot wiederholter Strafverfolgung iZm dem Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 Fall 1 StGB sowie dem Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG. In diesem Beitrag wird das Urteil mit den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften und deren Besonderheiten in aller Kürze dargestellt.
1. Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Urteil des LG für Strafsachen Wien vom , 12 Hv 43/15a-148, wurde der Angeklagte wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Demnach habe er am im Bereich des Zollamts Wien eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 18 Uhren und eine Halskette, auf die Zoll und Einfuhrumsatzsteuer iHv insgesamt rund 76.000 € entfielen, vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht, indem er die Waren von Serbien nach Österreich „einführte“. Zudem wurde gem § 19 Abs 1 lit b, Abs 5 FinStrG vom Wertersatz hinsichtlich der 18 Uhren abgesehen. Gegen diesen Ausspruch bzw das Absehen vom Wertersatz richtete sich die zum Nachteil des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der OGH, dass dem angefochtenen Urteil n...