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Geldwäsche und Verteidigerhonorar
Seit der Schaffung des Geldwäscherei-Tatbestands mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1993 (StRÄG 1993) wurde dieser des Öfteren novelliert. Durch die Novelle mit BGBl I 2021/159 erfährt der Geldwäscherei-Tatbestand nunmehr in Umsetzung der RL 2018/1673 erneut umfassende Änderungen. Im Zuge dieses Beitrags werden vor allem die Probleme und Unsicherheiten der anwaltlichen Verteidigungspraxis iZm der Annahme von Honorarzahlungen untersucht. Anhand der neuen Rechtslage wird dargestellt, wann sich ein Strafverteidiger bei der Annahme eines kontaminierten Honorars der Geldwäscherei strafbar macht und ob bzw inwiefern die neue Rechtslage dahingehend eine Verbesserung gegenüber der früheren Rechtslage herbeiführt. Dabei wird bei der Suche nach Verbesserungspotenzial der Blick auch in andere Rechtsordnungen gerichtet. Schließlich wird das nach wie vor bestehende Spannungsverhältnis der Geldwäschebestimmungen zu den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK, zur Erwerbsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts gem Art 6 StGG sowie zu den Grundprinzipien der StPO dargelegt.
1. Problemaufriss
1.1. Strafbarkeit des Strafverteidigers durch Annahme von Honorarzahlungen im Zuge von Geldwäsche
Aufgrund der Konzeption der Geldwäschebestimm...