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Der Kartellgeldbußentatbestand
§ 29 Z 1 KartG auf dem Prüfstand der Erfordernisse des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebotes
§ 29 Z 1 Kartellgesetz (KartG) sieht Geldbußen gegenüber Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen von bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes vor. Die Verhängung von Kartellgeldbußen iHv mehreren Mio € ist keine Seltenheit. Zuständig für die Auferlegung der Kartellgeldbuße ist ein Zivilgericht, das Kartellgericht, nach den Regeln des außerstreitigen Verfahrens. § 29 Z 1 KartG enthält wenige Vorgaben zu den materiellen Voraussetzungen der Verantwortlichkeitsbegründung, sodass sich Fragen im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit Erfordernissen des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebotes stellen. In diesem Zusammenhang ist insb auch zu untersuchen, ob bzw inwieweit die iZm § 3 VbVG vom VfGH aufgestellten Erfordernisse an ein unter Gesichtspunkten des Sachlichkeitsgebotes verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Verantwortlichkeitsregime gegenüber juristischen Personen auf § 29 Z 1 KartG zu übertragen sind.
1. Das gesetzliche Regelungsvakuum des § 29 KartG
Die materiellen Voraussetzungen der Kartellgeldbußenverantwortlichkeit sind in einer einzigen Vorschrift, konkret in § 29 KartG, normiert. § 29 KartG ist demnach das Herzstück des Kartellgeldbußenrechts bzw soll...