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ZWF 4, Juli 2020, Seite 186

Die Zurechnung strafbaren Verhaltens zu juristischen Personen im Kartellrecht

Raphaela Bauer

Paradebeispiel für die Sanktionierung von juristischen Personen ist das Kartellrecht, das ausschließlich Unternehmen und Unternehmensvereinigungen als Normadressaten vorsieht. Obwohl die kartellrechtliche Sanktionierung von Unternehmen bereits eine lange Tradition hat, wird die sehr weite Zurechnung des Verhaltens der natürlichen Person zum Unternehmen von den Behörden und Gerichten nicht weiter in Frage gestellt. Es kann aber sehr wohl kritisch hinterfragt werden, ob die Zurechnungspraxis mit der österreichischen Rechtsordnung in Einklang steht.

1. Vorstellung des Tatbestands

Das Kartellverbot verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Insb verpönt sind Preisabsprachen, die Absatzkontrolle oder eine Marktaufteilung zwischen den Mitbewerbern. Durch diese Bestimmungen soll der faire und redliche Wettbewerb geschützt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es sowohl auf europäischer als auch auf nationaler, österreichischer Ebene Regelungen, die solche Absprachen verbieten. Da sich der österreichische Gesetzgeber mit dem KartG 2005 für e...

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