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ZWF 1, Jänner 2018, Seite 59

Die Europäische Staatsanwaltschaft kommt

Severin Glaser und Robert Kert

Am wurde die VO 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-VO) im Amtsblatt veröffentlicht. Ihre Umsetzung bedeutet die Verwirklichung einer seit Mitte der 1990er-Jahre erwogenen Idee (vgl vor allem den ab 1995 erarbeiteten Corpus Juris) zum Schutz der finanziellen Interessen der EU. Schon dieser lange Zeitraum, aber noch mehr der Umstand, dass die EUStA nur im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit beschlossen werden konnte, zeigt die Schwierigkeit, in diesem Schnittbereich aus „ureigenstem“ europäischem Interesse und dem (tatsächlichen oder empfundenen) Kernbereich nationaler Staatlichkeit einen mehrheitsfähigen Kompromiss zu finden. Primärrechtliche Grundlage der EUStA-VO ist der durch den Vertrag von Lissabon neu geschaffene Art 86 AEUV. An der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA beteiligen sich außer Österreich derzeit noch 19 weitere EU-Mitgliedstaaten.

Die EUStA wird als Einrichtung der EU Rechtspersönlichkeit haben (Art 3 Abs 1 und 2). Sie ist als strafrechtliche Ermittlungs- und Anklagebehörde zur Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig (...

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