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ZWF 5, September 2020, Seite 239

Die Forumswahl im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft

Maria Kattavenos

Im Jahr 2021 wird die EUStA voraussichtlich ihre Arbeit aufnehmen. Ihr obliegt die Verfolgung von Straftaten, die gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtet sind. In der VO zur Errichtung der EUStA (EUStA-VO) wurden auf Ebene der EU erstmals verbindliche Regelungen geschaffen, die festlegen, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren geführt wird. Diese Regelungen bergen allerdings einen erheblichen Interpretationsspielraum, der ein mögliches Forum-Shopping durch die EUStA begünstigt. Dieser Beitrag stellt die gesetzlichen Regelungen für die Wahl des Mitgliedstaates dar, in dem das Strafverfahren geführt wird, beleuchtet die damit einhergehenden Unklarheiten und sucht nach Lösungsansätzen für die Interpretation der einschlägigen Bestimmungen.

1. Das Wesen der Europäischen Staatsanwaltschaft

Mit der Errichtung der EUStA im Rahmen der EUStA-VO wurde erstmals eine EU-Behörde ins Leben gerufen, der selbst die Verfolgung von Straftaten obliegt, die gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtet sind. In Ermangelung eines europäischen Gerichts, das für die Aburteilung der von der EUStA verfolgten Delikte zuständig ist, wird die EUStA vor den jeweiligen nationalen Gericht...

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