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Geldwäschebestimmungen der GewO unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Geldwäsche-Novelle
Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie
Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat in den letzten Jahren international verstärkt an Bedeutung und Brisanz gewonnen. Ausfluss dieser Entwicklungen war auf EU-Ebene die 4. Geldwäsche-Richtlinie, deren verschärfte Anforderungen mit der Geldwäsche-Novelle auch in die Gewerbeordnung (GewO) Eingang gefunden haben.
1. Allgemeines
An die der GewO unterliegenden Unternehmer (Gewerbetreibende) werden zahlreiche neue Anforderungen in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestellt. Dies betrifft vor allem die Bereiche Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Meldepflichten, Whistleblowing und Sanktionen bei Pflichtverletzung. Durch die Novelle wird nicht nur den inhaltlichen Vorgaben der 4. Geldwäsche-RL Rechnung getragen, sondern es werden auch geänderte Formulierungen und neue Begriffe übernommen.
Dieser Beitrag liefert einen Überblick über die aktuellen Anforderungen an Gewerbetreibende hinsichtlich der von ihnen einzuhaltenden Geldwäsche-Compliance, wobei der Schwerpunkt auf den Handelsgewerbetreibenden liegt.
2. Personeller Anwendungsbereich der Geldwäschebestimmungen
Gem § 365m1 Abs 2 GewO sind vom personellen Anwendungsberei...