TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.06.2015, RV/7105344/2014

Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bei rechtswidrig unterlassener Beschwerdevorentscheidung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7105344/2014-RS1
Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Vor diesem Hintergrund kommt im Falle einer rechtswidrig unterlassenen Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht in Betracht.
RV/7105344/2014-RS2
Im Falle einer rechtswidrig unterlassenen Beschwerdevorentscheidung würde eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.
RV/7105344/2014-RS3
Wurde hinsichtlich der (zusätzlich zu den Wiederaufnahmebescheiden) angefochtenen neuen Sachbescheide seitens der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und seitens der beschwerdeführenden Partei ein Vorlageantrag gestellt, liegt insoweit (hinsichtlich der neuen Sachbescheide) grundsätzlich eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vor, weshalb der vorliegende Unzuständigkeitsbeschluss auch nur die ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beschwerdeverfahren betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren betrifft.
RV/7105344/2014-RS4
Werden sowohl der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch der neue Sachbescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde betreffend den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden und wäre eine vorrangige Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen den neuen Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (zB ; ; ). Aus diesem Grund kommt im Falle der rechtswidrig direkt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beschwerden betreffend Wiederaufnahmebescheide, eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerde gegen die neuen Sachbescheide vorerst noch nicht in Betracht.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Wiederaufnahme der Verfahren 1. vom bezüglich Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer des Jahres 2009, 2. vom bezüglich Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer des Jahres 2010 und 3. vom bezüglich Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer des Jahres 2011, beschlossen:

I. Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde vom ua gegen  die verfahrensgegenständlichen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren 1. vom bezüglich Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer des Jahres 2009, 2. vom bezüglich Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer des Jahres 2010 und 3. vom bezüglich Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer des Jahres,  samt Akten vor.

In der Bescheidbeschwerde wurde weder ein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt, noch wurde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.

Seitens der belangten Behörde wurde hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. In Ermangelung einer solchen konnte hinsichtlich dieser Bescheide auch kein rechtwirksamer Vorlageantrag seitens der beschwerdeführenden Partei gestellt werden.

Diese Feststellungen beruhen auf der dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenlage.

Die unter einem vorgelegte Beschwerdevorentscheidung vom sprach lediglich über die Beschwerden betreffend die

"Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2009-2011"

ab. Ungeachtet der Eindeutigkeit dieses Spruches, stimmt auch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung mit dem Spruch überein, da in ihr keinerlei Ausführungen zu den Beschwerdeverfahren betreffend die Wiederaufnahmebescheide vorhanden sind.

Dementsprechend führte auch der unter einem vorgelegte Vorlageantrag im Betreff (nur) an:

"Bescheide über die Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Kapitalertragsteuer 2009-2011

Beschwerdevorentscheidung vom - Vorlageantrag"

Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG iVm § 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht ua Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs 4).

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß § 265 Abs 2 hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht in Betracht.

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Da hinsichtlich der angefochtenen neuen Sachbescheide seitens der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und seitens der beschwerdeführenden Partei ein Vorlageantrag gestellt wurde, liegt insoweit grundsätzlich eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vor, weshalb der vorliegende Beschluss auch nur die Beschwerdeverfahren betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren betrifft.

Werden sowohl der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch der neue Sachbescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde betreffend den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden und wäre eine vorrangige Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen den neuen Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (zB ; ; ). Aus diesem Grund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerde gegen die neuen Sachbescheide vorerst noch nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der (neben den neuen Sachbescheiden auch angefochtenen) Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlagenantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen.

Im Hinblick auf die oben angeführte, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Reihenfolge der Entscheidungen im vorliegenden Fall, hat die belangte Behörde alternativ zur vorstehend beschriebenen Vorlage der Beschwerdevorentscheidung samt eingebrachtem Vorlageantrag, im Falle des Unterbleibens eines Vorlageantrages diesen Umstand dem Gericht unverzüglich gemäß § 265 Abs 6 BAO mitzuteilen, um eine Erledigung der Beschwerdeverfahren gegen die neuen Sachbescheide zu ermöglichen.

Im Übrigen wird die beschwerdeführende Partei auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/15/0001 entspricht, war gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Unger in BFGjournal 2015, 249
Urban-Kompek in SWK 3/2018, 97
Fischerlehner in BFGjournal 2018, 177
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105344.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at