Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Konsequenzen einer Direktvorlage von Beschwerden
Eine der BAO-Änderungen, die das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz (FVwGG) 2012 mit sich brachte, ist die seit geltende grundsätzliche Verpflichtung der Abgabenbehörden, nach Einbringung einer Bescheidbeschwerde zunächst eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und erst nach Einbringung eines Vorlageantrags die Beschwerde samt Akten dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Kommt die Abgabenbehörde dieser Verpflichtung nicht nach, stellt(e) sich die Frage nach den verfahrensrechtlichen Konsequenzen. Ein Erkenntnis des , stellt diesbezüglich eine Zäsur dar und wurde jüngst in zwei BFG-Entscheidungen zur Lösung herangezogen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Einleitung und Hintergrund
Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs 3) und schließlich wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs 4).
Weiters entfällt die Verpflichtung zur (nachträglichen) Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bei Rechtsmitteln, die vor dem vorgelegt wurden („UFS-Altfälle“; § 323 Abs 42 BAO).
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß § 265 Abs 2 BAO hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheids, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrags und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
In der Praxis der letzten eineinhalb Jahre kam es immer wieder vor, dass die Abgabenbehörden die Beschwerdeakten ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt haben („Direktvorlage“), ohne dass dabei jedoch eine der drei in § 262 Abs 2 bis 4 BAO geregelten Ausnahmefälle gegeben war.
In der BFG-Rechtsprechung und der Literatur wurde bislang vertreten, dass der Vorlagebericht der Abgabenbehörde ein Anbringen gem § 85 BAO sei und daher im Fall S. 250 seiner Mangelhaftigkeit mit Mängelbehebungsauftrag gem § 85 Abs 2 BAO bzw im Fall seiner Unzulässigkeit mit Zurückweisung vorzugehen sei.
Gegen einen der diesbezüglichen Beschlüsse des BFG wurde eine (ordentliche) Amtsrevision erhoben, weshalb sich auch der VwGH mit der Thematik auseinandersetzen konnte.
Entgegen der BFG-Entscheidung kam der VwGH im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001, zu folgendem Ergebnis:
„Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. Dass eine Mangelhaftigkeit des Vorlageberichts Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache oder auf den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Anders als das Unterlassen der Vorlage der Akten (vgl § 266 Abs 4 BAO) ermöglicht das bloße Unterlassen der Übermittlung eines Vorlageberichtes auch nicht eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers.
Wenn der Vorlagebericht andere (oder zusätzliche oder auch weniger) anzufechtende Bescheide bzw erhobene Rechtsmittel nennt als jene, die vorgelegt werden, so wird das Bundesfinanzgericht diesen Widerspruch aber aufzuklären haben (§ 115 BAO).
Mit Verbesserungsauftrag kann hingegen nicht vorgegangen werden. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl I 2009/20, (38 BlgNR 24. GP, 7) kommen Mängelbehebungsaufträge ‚wie bisher‘ ,nur für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten in Betracht, weil nur für solche Anbringen ein Zurücknahmebescheid möglich ist‘. Bei der Beifügung eines Vorlageberichtes im Rahmen einer Beschwerdevorlage handelt es sich um die Erfüllung einer Rechtspflicht des Finanzamtes (vgl Tanzer in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 285 ff [290]), nicht aber um die Geltendmachung eines Rechtes durch das Finanzamt (als Partei des Beschwerdeverfahrens).“
Zusammenfassend lässt sich somit aus dem VwGH-Erkenntnis Folgendes gewinnen:
Ein Vorlagebericht ist kein Anbringen iSd § 85 BAO.
Dementsprechend ist kein Mängelbehebungsauftrag gem § 85 Abs 2 BAO sowie keine Zurückweisung des Vorlageberichtes möglich.
„Widersprüche“ im Vorlagebericht sind durch das Verwaltungsgericht aufzuklären (§ 115 BAO).
Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beginnt mit Vorlage der Beschwerde (§ 291 Abs 1 BAO) und nicht mit Vorlage des Vorlageberichts.
Zuständig zur Entscheidung in der Sache ist das Verwaltungsgericht erst dann, wenn zuvor eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und hierauf ein Vorlageantrag eingebracht wurde.
S. 251 Vor diesem Hintergrund war die Problematik einer rechtswidrigen Direktvorlage einer anderen Lösung zuzuführen als bisher.
2. Die Fälle
2.1. Fall 1:
In diesem Fall legte die belangte Behörde eine Beschwerde dem BFG vor, in welcher sich der folgende Passus fand:
„Das Bundesfinanzgericht wolle den angefochtenen Beschied dahingehend abändern, dass statt dem Unterhaltsabsetzbetrag die gesamten tatsächlichen Unterhaltsleistungen als abzugsfähig anerkannt werden in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzamt zurückverweisen.“
Die belangte Behörde verstand diese Formulierung als Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem § 262 Abs 2 lit a BAO. Ein solcher war jedoch nach Ansicht des BFG in dieser Formulierung nicht zu erkennen. Da ein solcher Antrag ein Anbringen gem § 85 BAO darstellt, war dies nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh, es kam darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden musste. Im Übrigen ist Parteienerklärungen im Zweifel nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der die Rechtsschutzmöglichkeiten der Parteien beeinträchtigt, was bei unrichtiger Annahme eines Antrags auf Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung der Fall wäre, da der Beschwerdeführer nicht nur eine Möglichkeit, auf neue (in der Beschwerdevorentscheidung nach entsprechenden Ermittlungen getroffene) Sachverhaltsfeststellungen im Zuge des Vorlageantrags einzugehen, sondern auch die (letzte) Möglichkeit auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung oder Senatszuständigkeit mangels Vorlageantrags verlieren würde.
Die Ansicht des BFG wurde im Zuge einer Aufforderung an die belangte Behörde auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt.
2.2. Fall 2:
In diesem Fall wurde nicht ein vermeintlicher Antrag auf Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung angenommen, sondern bei Beschwerden sowohl gegen Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die neuen Sachbescheide wurden lediglich hinsichtlich der neuen Sachbescheide Beschwerdevorentscheidungen erlassen. Die Beschwerdeakten betreffend die Wiederaufnahmebescheide wurden hingegen ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen unter einem mit den Beschwerdeakten betreffend die neuen Sachbescheide dem BFG vorgelegt.
3. Die Entscheidungen
In beiden Fällen stellte das BFG unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001, seine Unzuständigkeit fest, da eine Entscheidung in der Sache mangels Vorliegens eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrags als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht kam.
S. 252 Die beschlussförmige Feststellung der gerichtlichen Unzuständigkeit lag diesfalls nicht nur im öffentlichen Interesse (Vermeidung von „ewig offenen“ Verfahren), sondern auch im rechtlichen Interesse der Parteien (Beschleunigung des Verfahrens, Rechtschutzmöglichkeit durch außerordentliche Revision).
Die alternative Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit hätte für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten und unverschuldeten Verfahrensbeendigung bewirkt, wofür keine sachliche Rechtfertigung für das BFG erkennbar war. Dementsprechend erfolgte auch aus bloß deklatorischen Gründen in den beiden Fällen die Einstellung des Verfahrens vor dem BFG, womit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Beschwerdeverfahren selbst nach wie vor offen, unerledigt und nunmehr wieder bei der belangten Behörde anhängig ist.
Zur Information hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs führte das Gericht schließlich an, dass die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren ihrer Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nachzukommen habe und im Fall des Einlangens eines Vorlageantrags durch die beschwerdeführende Partei die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß §§ 265 f BAO erneut vorzulegen sei.
Im Übrigen wurde die beschwerdeführende Partei auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen.
Gegenüber dem ersten Fall (vermeintlicher Antrag auf Direktvorlage) war beim zweiten Fall (fehlende Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide) darüber hinaus noch Folgendes zu beachten:
Da hinsichtlich der angefochtenen neuen Sachbescheide seitens der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und seitens der beschwerdeführenden Partei ein Vorlageantrag gestellt wurde, lag insoweit grundsätzlich eine Zuständigkeit des BFG vor, weshalb der Unzuständigkeitsbeschluss auch nur die Beschwerdeverfahren betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren betreffen konnte.
Werden sowohl der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch der neue Sachbescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VwGH durch das Verwaltungsgericht zunächst über die Beschwerde betreffend den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden und wäre eine vorrangige Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen den neuen Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Aus diesem Grund kam in diesem zweiten Fall eine Entscheidung des BFG über die Beschwerde gegen die neuen Sachbescheide vorerst noch nicht in Betracht.
Im Hinblick auf diese von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Reihenfolge der Entscheidungen im Fall der Anfechtung sowohl des Wiederaufnahmebescheids als auch des neuen Sachbescheids wies das BFG die belangte Behörde darauf hin, dass diese, alternativ zur oben beschriebenen Vorlage der „Wiederaufnahme-Beschwerdevorentscheidung“ samt eingebrachtem Vorlageantrag, im Fall des Unterbleibens eines Vorlageantrags diesen Umstand dem Gericht unverzüglich gemäß § 265 Abs 6 BAO mitzuteilen habe, um eine Erledigung der Beschwerdeverfahren gegen die neuen Sachbescheide zu ermöglichen.
S. 253 Eine Revision wurde gem Art 133 Abs 4 B-VG in beiden Fällen nicht zugelassen, da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestände eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des , entspricht.
Auf den Punkt gebracht
Unterlässt die Abgabenbehörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, ohne dass einer der drei Ausnahmetatbestände in § 262 Abs 2 bis 4 BAO vorläge, kann die beschwerdeführende Partei nach Ablauf von sechs Monaten ab Einbringung der Bescheidbeschwerde eine Säumnisbeschwerde gem § 284 BAO beim Verwaltungsgericht erheben.
Legt die Abgabenbehörde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor, dann ist dieses - mangels Vorliegens eines Vorlageantrags - nicht zur Entscheidung in der Sache zuständig.
Die beschlussförmige Feststellung dieser momentanen Unzuständigkeit führt zu einer Rechtsbereinigung, erhöht damit die Rechtssicherheit und dürfte auch dem VwGH-Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001, entsprechen.