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Dienstrechtliche Verantwortlichkeit von Personalvertretern gemäß § 70 PBVG
1. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines Personalvertreters bzw der Umstand, dass er die Grenzen seiner Funktion (bewusst oder unbewusst) überschreitet, schließt seine Immunität im Sinne des § 70 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) nicht zwangsläufig aus. Es liegt im Wesen der Immunität, dass auch gewisse Dienstpflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, sodass bis zu einem gewissen Grad auch Äußerungen oder Handlungen, die nicht mehr dem Personalvertreter obliegen, immer noch dem Schutz des § 70 PBVG unterfallen.
2. Ein Mitglied von Personalvertretungsorganen, das aufgrund der konkreten Anfrage einer Tageszeitung um eine Stellungnahme „aus Sicht der Personalvertretung“ ersucht wird und dieser Folge leistet, konnte der Meinung sein, als Personalvertreter im Interesse der Bediensteten zu handeln. – (§ 70 PBVG)
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