Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 8, August 2015, Seite 320

Haftung des Arbeitgebers aus der Übertragung von Pensionszusagen gegenüber Angehörigen des Arbeitnehmers – Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens

1. Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht. Das Feststellungsbegehren muss geeignet sein, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für alle Mal Klarheit zu schaffen.

2. Die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, ist zwar nicht generell ausgeschlossen, ein solches Begehren ist jedoch nur dann zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers oder des Beklagten unmittelbar berührt, also unmittelbar in seinen Rechtsbereich hineinreicht, diesen stört und beeinträchtigt.

3. Nach dem Inhalt der gegenständlichen Regelungen bezwecken die zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen über die Pensionszusage unstrittig auch die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Ehegattin des Arbeitnehmers nach seinem Ableben. Es handelt sich daher bei der zwischen ehemaligen Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Pensionsregelung insoweit um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, als er dem begünstigten Angehörigen mit dem Tod des Arbeitnehmers ein...

Daten werden geladen...