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ASoK 8, August 2015, Seite 319

Urlaubsvorgriff und Anspruch auf Urlaubsersatzleistung – Höhe der Sonderzahlungen für Zeiten mit halbem Entgeltanspruch nach EFZG

1. Ein Urlaubsvorgriff ist zulässig, bedarf aber einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Eine automatische Anrechnung eines vorgezogenen Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubanspruch findet ohne entsprechende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien nicht statt.

2. Ausgehend davon, dass eine entsprechende Vereinbarung über die Anrechnung nicht vorliegt, steht der Arbeitnehmerin gemäß § 10 Abs 1 UrlG für den im dritten Arbeitsjahr neu entstandenen, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchten Urlaub eine Urlaubsersatzleistung zu.

3. Sonderzahlungen gebühren nicht für Zeiten, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung besteht. Sonderzahlungen als eine Form aperiodischen Entgelts gebühren daher regelmäßig nicht für Zeiten nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Falle der Krankheit gemäß § 8 Abs 1 AngG, allerdings nur, sofern nicht ein Kollektivvertrag oder eine andere auf das jeweilige Arbeitsverhältnis einwirkende Norm Gegenteiliges anordnet.

S. 320 4. Liegt keine Vereinbarung über die Gewährung von Sonderzahlungen auch während des entgeltfreien Krankenstands vor und wirkt auch keine Norm, die Gegenteiliges vorsieht, auf das Arbeitsverhältnis...

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