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Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung bei variablem Einkommen
1. Zufolge des in § 6 Abs 3 UrlG zum Ausdruck kommenden Ausfallsprinzips bzw des in § 8 Abs 1 AngG zum Ausdruck kommenden Bezugsprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in dem zu erwartenden Ausmaß erbracht worden wäre. Der Arbeitnehmer darf durch die Inanspruchnahme des Urlaubs bzw Krankenstands keinen Nachteil erleiden.
2. Für die Berechnung des Entgeltanspruchs bei wechselnder Höhe des Entgelts bzw bei schwankendem Einkommen ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles auszugehen. Bei schwankendem Entgelt führt in der Regel die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis. In diesem Sinne wurde beispielsweise für eine ungleichmäßige Verteilung von Nachtdienstleistungen, für die Durchschnittsberechnung einer regelmäßig bezogenen Schichtzulage sowie für Provisionen bereits ausgesprochen, dass diese zweckmäßigerweise auf der Grundlage des Durchschnitts der in den letzten 12 Monate erzielten Entgelte zu ermitteln sind.
3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, aufgrund des schwankenden Entgelts der Arbeitnehmerin, das in den saisonal sehr unterschiedlichen Flugeinsatzzeiten der Arbeitnehmerin begründet ist, sei es ...