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Die Wirkung von (Selbst-)Anzeigen des Beitragstäters im Vorbereitungsstadium
Möglichkeit der Straffreiheit?
Für die zukünftige Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung setzen Täter in der Praxis oftmals eine Vielzahl von (noch straflosen) Vorbereitungshandlungen, wobei hierbei der Kreativität keine Grenzen gesetzt sind. Es werden Rechnungen gefälscht oder vernichtet, die Buchhaltung manipuliert, Aufwände erfunden, Gewinne verschleiert etc. Der unmittelbare Täter selbst kann in diesem Stadium grundsätzlich sehr einfach auf den rechten Weg zurückkehren, indem er von einer Tatbegehung Abstand nimmt und seine Abgaben der Behörde schließlich doch korrekt erklärt. Aber welche Möglichkeiten der Abwendung einer Finanzstrafe bestehen für einen Beitragstäter im Vorbereitungsstadium, wenn er bereits zu dieser Zeit sein Unrecht erkennt, seinen Tatbeitrag jedoch nicht mehr rückgängig machen kann und die Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG schließlich durch den unmittelbaren Täter versucht oder sogar vollendet wird? Ist eine Anzeige bei der Abgabenbehörde vor Tatbegehung durch den Beitragstäter für seine Straffreiheit ausreichend? Oder besteht bereits im Vorbereitungsstadium die Möglichkeit, eine Selbstanzeige gem § 29 FinStrG zu stellen?
1. Sachverhalt
Ein Einzelunternehmer hinterzieht Abgaben unter Mithilfe seiner Angeste...