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Maßnahmen gegen Sozialbetrug – Vorliegen eines Scheinunternehmens
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, der Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, das Firmenbuchgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (RV 692 BlgNR 25. GP), wurde am im Ausschuss für Arbeit und Soziales (AB 770 BlgNR 25. GP) und am im Plenum des Nationalrats beschlossen (216/BNR 25. GP). Mit dem SBBG wird die Zusammenarbeit der vom Sozialbetrug betroffenen und zu dessen Bekämpfung zuständigen Einrichtungen intensiviert und ein Instrumentarium zur Feststellung der Eigenschaft eines Unternehmens als Scheinunternehmen geschaffen. Die folgenden Maßnahmen sind hervorzuheben.
1. Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
1.1. Definition des Begriffs „Sozialbetrug“
Nach § 2 SBBG bezeichnet der Begriff „Sozialbetrug“ alle Verhaltensweisen, die eine Verletzung von Pflichten zum Gegenstand haben, die Dienstnehmern, Dienstgebern, versicherungspflichtigen Selbständigen im Zusammenhang mit der Erbringung od...