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ASoK 8, August 2015, Seite 300

Qualifikationsschutz in der beruflichen Rehabilitation

Die Grenze zur Unzumutbarkeit ist durch das Verbot eines wesentlichen Unterschreitens des Qualifikationsniveaus nicht eindeutig bestimmt

Helmut Ivansits

Nach § 303 Abs 4 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012 (SRÄG 2012), BGBl I 2013/3, sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation der versicherten Person nur dann zumutbar, „wenn sie unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer des Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden.“ Das Gesetz verlangt demnach für die Zumutbarkeit der beruflichen Rehabilitation die Erhaltung des bisherigen Qualifikationsniveaus durch den Rehabilitationsberuf; das Qualifikationsniveau selbst wird über die „Fachkompetenz“ (§ 303 Abs 5 ASVG) definiert. Eine Unterschreitung des Qualifikationsniveaus ist nach § 303 Abs 4 ASVG nur in engen Grenzen (keine wesentliche Unterschreitung des Qualifikationsniveaus) erlaubt. Somit stellen sich für den vorliegenden Aufsatz zwei Fragen: 1.) Liegen die vom Pensionsversicherungsträger im Bescheid genannten Rehabilitationsberufe noch auf dem Qualifikationsniveau des bisherigen Berufes (Fachkompetenz)? 2.) Wann liegt eine wesentliche Unterschreitung dieses Qualifikationsniveaus vor?

1. Rechtsgrundlagen un...

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