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Kündigung eines begünstigten Behinderten bei Erreichen des Pensionsalters
Auswirkungen des BEinstG
Im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den besonderen Kündigungsschutz bei begünstigt behinderten Dienstnehmern können sich mitunter Schwierigkeiten für den Dienstgeber ergeben, wenn er beabsichtigt, das Dienstverhältnis mit dem begünstigt behinderten Dienstnehmer infolge des Erreichens von dessen Pensionsalter zu lösen. Im folgenden Beitrag sollen die Beendigungsmöglichkeiten im AngG, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) und im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) untersucht werden. Kein Gegenstand dieser Abhandlung sind jedoch dienstgeberseitige Beendigungen infolge disziplinärer Verstöße bzw Beendigungen, die sich infolge der Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers ergeben.
1. Der Kündigungsschutz des BEinstG
Gemäß § 2 Abs 1 BEinstG gelten als begünstigt behinderte Dienstnehmer jene Personen, denen ein Grad der Behinderung von 50 % bescheidmäßig zuerkannt worden ist.
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG gelten gemäß § 2 Abs 2 BEinstG behinderte Personen, die
sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alter...