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Verbandsverantwortlichkeit; Straftat eines Entscheidungsträgers
ZWF 2016/2
Im Fall des § 3 Abs 2 VbVG soll mit den Worten „als solcher“ zum Ausdruck gebracht werden, dass von der „Straftat eines Entscheidungsträgers“ nur dann gesprochen werden kann, wenn der Entscheidungsträger die Tat in Ausübung seiner (in § 2 Abs 1 VbVG umschriebenen) Funktion begangen hat. Straftaten, die ein Entscheidungsträger ohne Bezug zu seiner Stellung im Verband begeht, können zwar keine Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 Abs 2 VbVG begründen, nimmt der Entscheidungsträger aber ausnahmsweise typische Mitarbeiteraufgaben wahr, wäre sein Handeln allenfalls nach § 3 Abs 3 VbVG zu beurteilen.