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Ministerialentwurf eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2015
Der Ministerialentwurf (ME) eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes (StPRÄG) 2015 enthält Änderungsvorschläge für eine Erweiterung des Rechtsschutzes im Strafverfahren, ua zur teilweisen verfahrensrechtlichen Umsetzung der Rechtsbeistands-RL, für die Umsetzung der Rsp des EGMR zur staatlichen Tatprovokation, für eine gesetzliche Grundlage für die Abfrage von Strafverfolgungsbehörden im Kontenregister, für die Umsetzung der Sicherstellungs- und Einziehungs-RL, zur verfahrensrechtlichen Umsetzung der Opferschutz-RL sowie für die Beseitigung einiger Redaktionsversehen. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über einige wesentliche Änderungsvorschläge sowie praktische und dogmatische Hinweise. Die Vorschläge für die verfahrensrechtliche Umsetzung der Opferschutz-RL bleiben ausgeklammert.
1. Beschuldigter und sein Verteidiger
1.1. Keine Überwachung des Kontakts und der Verständigung
Die Rechtsbeistands-RL verlangt, dass der Beschuldigte mit seinem Rechtsbeistand unter vier Augen zusammentreffen und kommunizieren darf (Art 3 Abs 3 lit a Rechtsbeistands-RL). In Umsetzung dieser Vorgabe sollen nach dem ME der Kontakt und die Verständigung des Beschuldigten mit seinem Verteidiger keiner Überw...