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Die Zurechnung strafbaren Verhaltens zu juristischen Personen
Die Perspektive des Verwaltungsstrafrechts
Im Verwaltungsstrafrecht resultiert die Strafbarkeit juristischer Personen aus unterschiedlichen materiengesetzlichen Vorgaben. Eine gesamteinheitliche Zurechnungsdogmatik lässt sich nicht entwickeln. In diesem Beitrag werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede der einschlägigen Strafbestimmungen herausgearbeitet, daran anschließende Einzelfragen beantwortet und einige allgemeine Grundsätze der Verbandsverantwortlichkeit im Verwaltungsstrafrecht identifiziert.
1. Grundlegendes
Im Zuge der Schaffung der Verwaltungsverfahrensgesetze im Jahr 1925 wurde die Strafbarkeit juristischer Personen im Verwaltungsstrafrecht zwar erwogen, aber letztlich mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass „ein Verschulden […] nur bei physischen Personen möglich ist“. Das VStG kannte folglich damals und kennt bis heute keine strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen. Gem § 9 VStG sind vielmehr die außenvertretungsbefugten Organe einer juristischen Person (Abs 1) oder allenfalls bestellte verantwortliche Beauftragte (Abs 2 bis 4) strafrechtlich verantwortlich. Aus verwaltungsstrafrechtlicher Perspektive wechselt der Normadressat: Auch wenn materiell-verwaltungsrechtliche Verpflichtungen an sich die j...