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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.09.2014, RV/7101458/2013

Keine Tagesgelder für Reisen ohne Nächtigung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101458/2013-RS1
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass bei Steuerpflichtigen nur dann Tagesgelder steuerlich gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, soweit eine Nächtigung erforderlich ist. In diesem Fall ist - "für den ersten Zeitraum von ca einer Woche" - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Hingegen liege ein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält (; ; ; ). Das Bundesfinanzgericht vertritt ebenfalls in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, für nicht mit einer Nächtigung verbundene Reisen stehe kein Tagesgeld zu (vgl. ; ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die als Beschwerde gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO) weiterwirkende Berufung des Harald S*****, *****Adresse*****, vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, 2620 Neunkirchen, Triesterstraße 16, vom , die gemäß § 274 BAO in der Fassung vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 als auch gegen die Bescheide vom  gerichtet gilt, alle betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006, alle zur Steuernummer 33*****, zu Recht erkannt:

I. Die Einkommensteuerbescheide vom  für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 werden gemäß § 279 BAO abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) und nunmehrige Beschwerdeführer (Bf) Harald S***** ist Versicherungsmakler und wird vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt zur Einkommensteuer veranlagt.

Nachschau 2001

Beim Bw fand zunächst eine Nachschau (Amtsorgan Fachoberinspektor Hannes Se*****) statt, worüber die gemäß § 144 BAO aufgenommene Niederschrift vom unter anderem ausführt:

Ergebnis der Nachschau:

Hr. S***** Harald war bei der Fa. G***** Vers. AG von 1985 bis 2/2000 Leiter ...

Ab 3/1998 war Hr. S***** neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit bei der G***** zusätzlich als Versicherungsagent tätig (siehe Gewerbeschein vom ). Ab wird auch die Vermittlung von Personal- u. Hypothekarkrediten und die Vermögensberatung durchgeführt. Zur Zeit werden von mir ca. 500 Kunden betreut (gesamt ca. 1.300 Interessenten).

Der Gewerbeschein wurde im Mai 2000 von Wien nach B***** verlegt.

Hr. S***** bewohnt das Einfamilienhaus alleine (seit 1993 geschieden). Die Abrechnungen betr. Tippgeberprovisionen (ab 1/1998 neue Regelung wegen Gewerbeschein) wurden eingesehen.

Arbeitszimmer:

Das Arbeitszimmer befindet sich in der unteren Ebene (Hanggrundstück) und hat genau 40 m2. Die Wohnnutzfläche des Einfamilienhauses hat 130 m2. Der Anteil des Arbeitszimmers beträgt daher ca. 30 % zur Wohnnutzfläche des Hauses. Es befinden sich ein Bürotisch mit Drucker, Scanner und Kopierer, ein Kasten und eine Sitzgarnitur darin.

Der Büroraum ist getrennt von den anderen Räumen des Einfamilienhauses.

Sämtliche vorbereitenden Arbeiten, einige Kundengespräche usw. werden in diesem Raum durchgeführt.

Das Arbeitszimmer wird ausschließlich beruflich genutzt.

Die nichtselbständige Tätigkeit wurde Mitte Dezember 1999 aufgegeben (offiziell nach Konsumierung des Urlaubes mit Ende 2/2000). Das Büro wird daher seit Beginn 2000 ausschließlich für die selbständige Tätigkeit verwendet.

Das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der Tätigkeit dar.

Kilometergeld- Fahrzeugkosten:

Bis zur Anschaffung eines Zweitfahrzeuges am (siehe beil. Kopie des Kaufvertrages) wurde Kilometergeld verrechnet (siehe beil. Kopien der Diätenabrechnungen 1-6/2000). Ab diesem Zeitpunkt tatsächliche Kosten für das Fahrzeug inkl. Afa. Jährlich werden ca. 50.000 km mit diesem Fahrzeug zurückgelegt.

Büroeinrichtung:

Die im Jahr 2000 angeschafften Möbel (Gesamtpreis 22.000,--) werden auf 10 Jahre abgeschrieben und der Afa unterzogen (AfA = 2.200,--) Differenz 19.800,--.

EDV-Anschaffung:

Die gesamten EDV-Anschaffungen im Jahr 2000 werden als Einheit betrachtet und der Afa (4 Jahre Nutzungsdauer) unterzogen. Der bisher abgezogene Privatanteil i.H.v. 40% ist nicht gegeben. Nach Einsichtnahme in den Dateimanager wird der private Anteil mit höchstens 20% angesetzt. Afa bisher S 5.136,-- neu S 6.848,--.

Notebooks:

Das Network-Notebook (Anschaffung im Jahr 1998 um 35.150,--) ist aufgrund der immer aufwendiger werdenden Software ab dem Jahr 2000 nicht mehr verwendbar ( und würde bei einer Veräusserung höchstens S 4.000,-- Erlös erbringen (fast unverkäuflich- Abschreibung auf den Erinnerungsschilling mit ).

Die Notebookmiete (mtl. 2.650,--) ab 3/2000 betrifft das neue IBM-Notebook. ln dieses Notebook werden wöchentl. die Daten (Kunden und Berechnungsprogr.) eingespielt.

Telefonkosten:

Der Privatanteil wird wie in den Vorjahren mit 20% angesetzt, da das Telefon hauptsächlich betrieblich verwendet wird (siehe auch Begründung zur Berufung) bisher S 3.058,-- neu 4.078,--.

Taggeld- u. Kilometergeldabrechnungen (siehe beil. Abrechnungen):

Taggeld: S 42.570,--.

Hr. S***** wurde darauf hingewiesen, dass der Verpflegungsmehraufwand vor allem für Wienfahrten nicht gegeben ist. Mit dem Pflichtigen wurde daher die Kürzung der Taggelder von S 42.570,-- auf S 20.000,-- vereinbart.

Von den gefahrenen Kilometern wurden in Privatfahrten und betriebl. Fahrten getrennt (siehe Beilagen).

Löhne- u. Gehälter:

Seit ist die Tochter Daniela S***** als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Sie bearbeitet 1 x wöchentlich für 8 Stunden den Schriftverkehr mit den Kunden, Ablage, EDV-Dateneingabe der Kunden, Schadensmeldungen, Mailingaktionen für ca. 1.300 Kunden bzw. Interessenten und Raumpflege etc. Lt. beil. Beitragsabrechnung ist die Tochter bei der NÖGKK gemeldet (StundenlohnS 100,-- x 8 x 4,33 = 3.500,-- monatlich).

Die Auswertung der Kürzungen aufgrund dieser Niederschrift betr. EinnahmenAusgaben-Rechnung für 2000 wird nach Berechnung zugesendet.

Investitionsfreibetrag:

Wurde für Büroeinrichtung, Computeranlage berücksichtigt (9% - Gesamtbetrag 6.030,--).

Vorauszahlungen für 2001 und Folgejahr:

Aufgrund der positiven Geschäftsentwicklung wird der Überschuß aus der selbständigen Tätigkeit für 2001 voraussichtlich 5 700.000,-- betragen.

Außenprüfung 2007

Hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 fand eine Außenprüfung beim Bw statt (Prüferin Brigitte H*****), worüber der am gemäß § 150 BAO erstattete Bericht unter anderem ausführt:

Tz. 1 Provisionseriöse

Die Provisionserlöse des Monates 6/2002 der G***** und der I***** wurden irrtümlich als S-Beträge angenommen und in € umgerechnet. Die Rechendifferenz beträgt € 5.330,64, die Umsätze 2002 sind um diesen Betrag zu erhöhen.

Die im September 2002 ausbezahlte Kreditvermittlungsprovision von € 1.100,-- wurde mit einem Eigenerlag von € 400,-- verwechselt. Die Differenz von € 700,-- erhöht die Provisionserlöse 2002.

Aufgrund obiger Feststellungen sind die Erlöse 2002 insgesamt um € 6.030,64 zu erhöhen...

Tz. 2 Telefonkosten

Für die private Nutzung des Telefons wurde bisher kein Privatanteil ausgeschieden. Die ausgewiesenen Kosten werden um 30 % gekürzt.

2002: 1.027,36 PA: 308,21 verbleibt 719,15

2003: 1.324,55 PA: 397,37 verbleibt 927,18

2004: 1.456,14 PA: 436,84 verbleibt 1.019,30

2005: 1.582,45 PA: 474,74 verbleibt 1.107,71

2006:2.314,49 PA: 694,35 verbleibt 1.620,14...

Tz. 3 Bürokosten

Die Bürokosten werden entsprechend der tatsächlichen Nutzung von 18% des Gebäudes als Aufwand berücksichtigt.

Die bisher geltend gemachten Kosten werden entsprechend gekürzt...

Tz. 4 Taggelder

Hr. S***** bereist regelmäßig Wien und diverse steirische Bezirke. Die dazu geführten Aufzeichnungen entsprechen nicht den Vorschriften, da keine Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten angeführt wurden und Termine bei Banken und Versicherungen nicht eingetragen sind. Da somit eine exakte Kontrolle des in Abzug gebrachten Aufwandes nicht möglich ist, jedoch glaubhaft gemacht werden konnte, dass sehr wohl Verpflegungsmehraufwand für Reisen in nicht ständig wiederkehrende Gebiete angefallen ist, werden p. a. € 1.000,-- anerkannt.

Tz. 5 Unterhaltsabsetzbetrag

Hr. S***** ist Vater der mj. Jessica P*****, geb. am ... 2001. Er leistet für seine Tochter ohne behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung bzw. schriftlichen Vertrag regelmäßig Unterhalt, indem er den vereinbarten Vertrag monatlich auf ein Konto der Mutter Sandra P***** überweist.

Gemeldet ist die Tochter seit Geburt bis dato in L*****, ..., nur in der Zeit vom bis zum war das Kind beim Vater, Hrn. S***** gemeldet. Familienbeihilfe wird von der Mutter, Fr. Sandra P***** bezogen.

Aus beruflichen Gründen, Fr. P***** führt ein Kaffeehaus in L*****, Hr. S*****'s Kundenstock besteht überwiegend aus Wiener Klienten, die er aus ökonomischen Gründen besser von B***** aus betreuen kann, hat jeder einen eigenen Haushalt und es wird eine Wochenend- bzw. Feiertagsbeziehung geführt. Am Wochenende kommt Fr. P***** und die Tochter Jessica und verbringen dieses im Haus von Hrn. S***** in B*****.

Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages gemäß § 33 EStG ist, dass der gesetzliche Unterhalt für ein Kind geleistet wird, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder diesem, noch seinem nicht dauernd getrennt lebenden Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Da jedoch die berufliche Abwesenheit das gemeinsame Wohnen in einer bestehenden Lebensgemeinschaft nicht aufhebt, wenn beide Partner außerhalb dieser beruflich notwendigen Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft leben, steht der geltend gemachte Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu.

Tz. 6 Betriebsausgaben - Fahrscheine

Aufgrund eines Tippfehlers wurden 2005 gekaufte Fahrscheine um € 7,05 als Aufwand in Höhe von € 705,00 berücksichtigt.

Prüfungsabschluss

Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO

Hinsichtlich nachstehend angefihrter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen:

Abgabenart: Einkommensteuer

Zeitraum: 2002-2006

Feststellung: Tz. 1, 2, 3, 4, 5, 6

Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und dersich daraus ergebenden Gesaniauswirkung. Bei derim Sinne des §20 BAO vorgenommenen lnteressensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.

Schlussbesprechung.

Die Schlussbesprechung hat am stattgefunden.

Einkommensteuerbescheide vom

Den Feststellungen der Außenprüfung folgend erließ das Finanzamt mit Datum Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2006, denen folgende Einkommen zugrunde gelegt wurden:

Berufung vom

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2006 vom richtet sich die Berufung des Bw vom , beim Finanzamt eingelangt am :

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe Einspruch gegen die Steuerbescheide 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 vom .

1. Tz. 4 Taggelder

Ich bin pro Woche 4 Tage mit meinem Pkw auf Verkaufs- und Servicetour. Meine durchschnittliche jährliche Kilometerleistung beträgt mehr als 35.000 Kilometer.

Zwei Tage pro Woche arbeite ich in Wien, weitere zwei Tage in Niederösterreich, Burgenland und der Steiermark. Meine Kunden habe ich in folgenden Gebieten (Aufstellung nach Postleitzahlen):

1010,1020,1030,1040,1050,1060,1070,1080,1090,1100,1110,1120,1130,1140,1150, 1160,1170,1180,1190,1200,1210,1220,1230,2061,2100,2114,2203,2284,2286,2301, 2305,2323,2325,2331,2333,2340,2344,2361,2362,2371,2373,2380,2384,2392,2431, 2380,2384,2392,2431,2451,2460,2483,2786,2500,2514,2524,2602,2603,2604, 2620,2630,2630,2631,2640,2641,2651,2662,2700,2732,2822,2831,3013,3032,3170, 3400,3571,3643,3970,7023,7111,7202,8054,8293,8665,8691,9500.

Zusätzlich gibt es eine Grosse Anzahl an Beratungsgespräche in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Burgenland und der Steiermark.

Die Regelung- wenn ein Gebiet öfter angefahren wird kann maximal 15-mal pro Jahr Taggeld abgeschrieben wenden- kannte ich nicht und verstehe ich nicht. Den Mehraufwand habe ich an jedem Reisetag und nicht nur an einigen wenigen.

Da ich im Jahr ca. 90 Tage an diversen Adressen in Wien arbeite, wovon 15-mal Taggeld abgeschrieben werden kann ist eine Reduktion von 90 auf 15 Tage richtig .

Berechnung: 90 Tage minus 15 Tage = 75 Tage mal Euro 2,20 pro Stunde mal 12 Stunden = Euro 26,40 pro Tag.

75 Tage mal Euro 26,40 ergibt einen jährlichen Abzug von Euro 1980,-.

Abgezogen wurden aber für 2002 Euro 3323,95, für 2003 Euro 3233,92, für 2004 Euro 3091,10 für 2005 Euro 3065,80 und für 2006 Euro 3370,40.

Ich ersuche um Richtigstellung der Taggelder für das Jahr

- 2002 auf Euro 2343,95

- 2003 auf Euro 2253,92

- 2004 auf Euro 211.1,10

- 2005 auf Euro 2085,80

- 2006 auf Euro 2390,40

2. TZ. 5 Unterhaltsabsetzbetrag

Bei der Geburt meiner Tochter Jessica habe ich mich beim Finanzamt Mürzzuschlag erkundigt ob mir der Unterhaltsabsetzbetrag unter folgender Voraussetzug zusteht:

a. sind getrennt gemeldet

b. zahle den vereinbarten Unterhalt

c. Vater, Mutter und Kind verbringen die meisten Wochenenden im Jahr zusammen.

Im Zuge der Steuerprüfung habe ich mich abermals mit derselben Frage an das Finanzamt Mürzzuschlag gewendet.

Bei beiden Anfrage wurde mir bestätigt, dass mir der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht!

Es kann nicht sein, dass jedes Finanzamt eigene Durchführungsbestimmungen für die Steuergesetze hat.

Im Zuge der Gleichbehandlung jedes Steuerzahlers erhebe ich Einspruch gegen die Streichung des Unterhaltsabsetzbetrages.

Unabhängig davon möchte ich bekannt geben, dass eine familienähnliche Beziehung nicht besteht.

Zu einer familienähnlichen Beziehung gehört dass:

- der Haushalt gemeinsam in Ordnung gehalten wird

- gemeinsames Wäschewaschen und -bügeln

- füreinander kochen

- Pflege im Krankheitsfall

- gemeinsame Gartenpflege

- finanzielle Unterstützung

- usw.

Alles das gibt es in unserer Beziehung nicht!

Unsere Beziehung ist eine reine Freizeitbeziehung ohne Rechte und Pflichten.

3. TZ. 3 Bürokosten

Im Jahr 2000 hatte ich meine Erste Steuerprüfung. Geprüft wurde ich von Erhebungsdienst Herrn Hannes Se*****. Herr Se***** war ebenfalls in meinen Haus und hat die räumlichen  Gegebenheiten geprüft. Aufgrund der Tatsache, dass die obere Wohnung nur sehr kurz genutzt wird, hat er diese bei der tatsächlichen Nutzung nicht berücksichtigt und die Nutzung mit 30% anerkannt.

Wenn Sie der Meinung sind, dass das auf 18% geändert werden soll, dann ist eine Änderung für die Zukunft in Ordnung (ab 2007), aber nicht für die Vergangenheit.

4. Zinsen

Es ist unbestritten, dass ich mich bei der Buchung der Provisionserlöse im Jahr 2002 geirrt habe. Nicht einzusehen ist, dass das Finanzamt über meine Einkünfte seit Anfang 2003 (Meldepflicht der Versicherungsuntemehmen) bescheit weiß, aber Jahre lang nichts unternommen hat. Hätten Sie im Jahr 2003 angefragt, währe der Irrtum sofort aufgefallen und die korrekte Steuer überwiesen worden. Ich ersuche um Streichung der  Anspruchszinsen.

5. Vorauszahlung für das Jahr 2007

Im Jahr 2006 habe ich aus dem Verkauf meiner Wohnung in ... € 10.889,18 Spekulationsgewinn (das ist 40% meines Einkommens für 2007) erwirtschaftet. Da mir für das Jahr 2007 diese Einname nicht mehr zur Verfügung steht, ersuche ich um Reduktion der Vorauszahlung um 40%.

Ermittlungen im Berufungsverfahren

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung betreffend die Anspruchszinsen als unbegründet ab und setzte die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 neu fest.

Vorhalt vom

Das Finanzamt richtete in weiterer Folge am folgendes Ergänzungsersuchen an den Bw:

Ad Diäten

Im Rahmen der Betriebsprüfung haben Sie erklärt, drei Tage pro Woche in Wien und einen Tag pro Woche in Niederösterreich, dem Burgenland bzw. der Steiermark tätig zu sein.

Unter Berücksichtigung dieser Annahmen stehen Ihnen nach hierartiger Ansicht folgende Diäten zu:

Wien: Nach ständiger Judikatur und Rechtsprechung sind für Tätigkeiten in einem Gebiet, das regelmäßig angefahren wird, nur 5 Tagsätze pro Jahr anzuerkennen. 5 Tagsätze a  6,40 = € 132,00.

Übrige Bundesländer: ( 45 Wochen lt. Ihrer Berufungsschrift zu Punkt 1) mal 26,40 = € 1.188,00.

Summe der anzuerkennenden Diäten pro Jahr: € 1.320,00.

Sollten Sie dieser Beurteilung nicht folgen, werden Sie eingeladen, Ihr abweichendes Vorbringen belegmäßig nachzuweisen.

Ad Unterhaltsabsetzbetrag

Die Lohnsteuerrichtlinien führen in der RZ 779 aus, dass das Tatbestandsmerkmal "nicht dauernd getrennt lebend" nicht auf die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Partner oder dessen polizeiliche Meldung und auch nicht auf die Tragung der Kosten des Familienhaushaltes abstellt. Der Umstand einer - auch längeren - beruflich notwendigen Abwesenheit eines Partners steht der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen. Die berufliche Abwesenheit hebt das gemeinsame Wohnen in einer bestehenden Lebensgemeinschaft dann nicht auf, wenn beide Partner außerhalb dieser beruflich notwendigen Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft leben.

In den Lohnsteuerrichtlinien RZ 782 wird weiters angeführt, dass das Tatbestandsmerkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft abstellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei kann aber das eine oder andere dieser aufgezählten Merkmale fehlen.

So wie sich der Sachverhalt bislang darstellt, liegen sehr wohl die Voraussetzungen einer Partnerschaft vor. Weder der Umstand, dass die Gemeinschaft unter der Woche nicht gelebt werden kann, noch die Behauptung, dass nicht beide Partner im Haushalt tätig sind, sind für die steuerliche Beurteilung einer Partnerschaft relevant.

Die positive Auskunft des Finanzamtes Mürzzuschlag war erstens sachverhaltsabhängig, wobei ungewiß ist, ob der Sachverhalt in der nun bekannten Form auch offen gelegt wurde und außerdem kann man sich nur auf schriftliche Auskünfte des örtlich zuständigen Finanzamtes berufen.

Ad Bürokosten

Unter Berücksichtigung Ihres Verbringens wurden die Bürokosten neu berechnet. Es war zu berücksichtigen, dass Betriebsausgaben nur insoweit vorliegen, als Sie auch tatsächlich durch die Aufwendungen belastet werden. Demzufolge waren die Betriebsausgaben um die Betriebskostenersätze der Mutter zu kürzen. Die neue Berechnung entnehmen Sie bitte der angefügten Beilage.

Sie werden ersucht, bis zum schriftlich zu den einzelnen Punkten Stellung zu nehmen.

Die angesprochene Berechnung lautet:

Vorhaltsbeantwortung vom

Hierzu äußerte sich der Bw am wie folgt:

Ad Diäten

  • Ich habe nie behauptet, dass ich 3 Tage pro Woche in Wien und einen Tag pro Woche in den Bundesländer bin!

  • Natürlich habe ich mich über das amtliche Taggeld erkundigt. Er gibt eine Regelung mit fünf Tage und eine Regelung mit 15 Tage. Die Fünftageregelung gilt, wenn ich immer nur auf eine Adresse fahre (z.B. 1200 Wien, Salzachstraße 21), werden immer andere Adressen angefahren so gilt die Fünfzehntageregelung.

  • Anbei sende ich Ihnen Kopien der Kalender für 2002 und 2003. Auf Wunsch werde ich auch die die anderen Jahre kopieren.

Ad Unterhaltsabsetzbetrag

Eine Trennung aus beruflichen Gründen trifft sicherlich nicht zu!

Komme ich aus Richtung Wr.Neustadt fahre ich immer auf der Autobahn S6 bis Abfahrt Gloggnitz. Von der Abfahrt Gloggnitz bis nach B***** fahre ich 7 Minuten und nach L***** 14 Minuten.

Wenn wir eine famielenähnliche Beziehung führen wollten, dann sind 7 Minuten Autofahrt sicherlich kein Hindernis.

Arbeite ich in der Steiermark würde ich mir 14 Minuten fahrt nach B***** ersparen.

Ad Bürokosten

In der Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenbrüfung wurde von Betriebskostenersätzer der Mutter nichts erwähnt. Warum gibt es eine Schlussbesprechung, wenn das Finanzamt nachträglich weitere Punkt einführt?

Einkommensteuerbescheide (Berufungsvorentscheidungen) vom

Mit Berufungsvorentscheidungen vom berücksichtigte das Finanzamt den Unterhaltsabsetzbetrag und änderte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

Begründet wurden die Berufungsvorentscheidungen mit gesonderter Bescheidbegründung vom wie folgt:

„Ad Tagesdiäten“

„Hr. S***** bereist regelmäßig mehrmals in der Woche Wien und diverse umliegende Gemeinden. An jedem einzelnem Tag werden meistens verschiedenste Bezirke bereist und es wurden für jeden Tag Tagesdiäten geltend gemacht.“

„Der Begriff einer beruflich veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EstG 1988 wird danach ausgelegt, ob auf Grund des Ortswechsels gegenüber dem Ort der ständigen Tätigkeit ein Verpflegungsmehraufwand angenommen werden muss. Es wird davon ausgegegangen, dass der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes seiner ständigen Tätigkeit die kostengünstigen Verpflegungsmöglichkeiten nicht kennt und sich daraus ein  Mehraufwand ergibt.“

„Bei der Einsicht in die Reiseaufzeichnungen fällt auf, dass die Reisebewegungen des Hrn. S***** regelmäßig und somit alle 2 bis 4 Tage in die Bundeshauptstadt Wien und im Zusammenhang mit Fahrten von oder nach Wien auch in die diversen umliegenden Gemeinden (Klosterneuburg, Korneuburg, Schwechat, Maria Enzersdorf, Mödling, Leopoldsdorf, Hinterbrühl, Vösendorf, Mauerbach, Himberg, Brunn am Gebirge; alle nicht weiter als 15 km von Wien entfernt) geführt haben, sodass hier ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden ist. Da seit einigen Jahren aus beruflichen Gründen dieselbe Region bereist wird, muss davon ausgegangen werden, dass die Bundeshauptstadt Wien und die genannten Gebiete einen weiteren Mittelpunkt seiner Tätigkeit darstellen und er so vertraut mit den örtlichen Gegebenheiten sei, dass der in typisierender Betrachtungsweise bei Reisebewegungen angenommene Verpflegungsmehraufwand nicht mehr anfällt.“

„Für die Beurteilung eines Einsatzgebietes als weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit ist die Intensität der Bereisung eines bestimmten Gebietes ausschlaggebend. Die wiederholte Tätigkeit in einem mehrere Orte umfassenden Gebiet führt demnach zu einer solchen Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten, dass bei der Verpflegung und Nahrungsaufnahme kein Mehraufwand entsteht. Für die Fahrten innerhalb dieses Gebietes können daher Tagesgelder nicht gewährt werden, da aufgrund des regelmäßigen Aufenthaltes in Wien und den angeführten umliegenden Gemeinden ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht.“

„Es stehen für die ersten 5 Tage in Wien und die umliegenden Gemeinden Diäten zu.“

„Dieses einheitliche Einsatzgebiet für Wien und die umgebenden Gemeinden hat der VwGH auch im Erkenntnis vom , Zahl 99/14/0317-5 bestätigt.“

„Zum Nachweis der durchgeführten Reisen ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen mit der Anzahl der betrieblichen Reisen steigen.“

„Die geführten Aufzeichnungen müssen die Kontrolle des beruflichen Zweckes erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind. Die Unterlagen müssen weiters eine Überprüfbarkeit auf materielle Richtigkeit mit vertretbarem Aufwand ermöglichen.“

„Hiezu ist festzuhalten, dass die erforderliche Kontrolle aus folgenden Gründen nicht möglich war und folgende Feststellungen getroffen wurden:“

„Es wurde an keinem einzigen Tag die Abfahrts- bzw. Ankunftszeit am Betriebsort angeführt (es existiert überhaupt kein Nachweis, der die exakte Dauer belegt!!!).“

„Der Zweck der Reise wurde nur in seltensten Ausnahmefällen angeführt.“

„Das Ende jeder einzelnen Fahrt wurde in keinem einzigen Fall angeführt.“

„Es ist anhand des vorgelegten Kalenders nicht nachvollziehbar, ob die Reisen unterbrochen wurden, obwohl es den Anschein hat (z. B. Terminloch am zwischen Termin um 8h30 und 15h00, es wurden 10h verrechnet).“

„Bei 58 Einzelreisen wurden im Jahr 2002 und bei 53 Reisen im Jahr 2003 nur der Familienname, öfters auch nur ein Vorname angeführt, die Angabe von Adresse und PLZ unterblieb.“

„Für Termine mit der Lebensgefährten wurden 2003 an 3 Tagen Reisekosten berechnet.“

„Es wurde mehrmals für Tage, an denen lt. Kalender nur 1 Termin eingetragen ist, die Tagesdiät mit 12 Stunden berechnet.“

„Für Reisen, welche im Umkreis von 25 Kilometer von B***** [= Wohnort] durchgeführt wurden (Ternitz, Wimpassing, Neunkirchen, Gloggnitz, Reichenau, Payerbach, etc.) wurden öfters Reisekosten verrechnet.“

„Am wurden für 12 Stunden Diäten verrechnet, obwohl im Kalender kein einziger Termin eingetragen wurde.“

„Da jedoch glaubhaft gemacht werden konnte, dass sehr wohl Verpflegungsmehraufwand für Reisen in nicht ständig wiederkehrende Gebiete bzw. für die fünf ersten Reisetage nach Wien anfällt, werden die Diäten im Hinblick auf die oben angeführten Mängel und der daraus folgenden mangelnden Möglichkeit der Überprüfbarkeit der materiellen Richtigkeit folgend geschätzt:“

„Ein Tag der Woche wird verwendet, um manipulative Tätigkeiten durchzuführen (es fallen keine Diäten an). An durchschnittlich 3 Tagen der Woche werden Wien und die umliegenden Gemeinden bereist (hier wird ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, Diäten stehen nur für die ersten 5 Tage zu).“

„Somit verbleibt ein Reisetag für Fahrten außerhalb Wien' s und sämtliche andere Orte.“

Mangels genauer Zeitaufzeichnung werden diese Tagesreisen mit 9h je Tag geschätzt, ein weiterer Abschlag für Reisen innerhalb der 25km Grenze unterbleibt und der geschätzte Betrag beinhaltet auch die Tagdiäten für 5 Tage in Wien. (52 Wochen a 9 Stunden a € 2,20 ergibt € 1.029,60). Dieses Ergebnis wird für alle Streitjahre angewendet.

Ad Unterhaltsabsetzbetrag

Das Finanzamt hat festgestellt, dass sich der Abgabepflichtige wochentags in seinem eigenen Haus aufhält, während seine Lebensgefährtin mit der Tochter an der Adresse ... L*****, ... wohnhaft ist. Lebensgefährtin und Kind wohnen am Wochenende beim Abgabepflichtigen.

Das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft kann nicht nachgewiesen werden. Das Finanzamt hat den Sachverhalt derart gewürdigt, dass darin eine eheähnliche Gemeinschaft nicht zu erkennen ist. Der Berufung wird daher hinsichtlich dieses Unterhaltsabsetzbetrages stattgegeben.

Ad Bürokosten

Die Abgabenbehörde kann im Rahmen des Berufungsverfahrens angefochtene Bescheide in jeder Richtung abändern. Mangels entsprechender Gegenäußerung hält das Finanzamt die Ausführungen im Vorhalt vom aufrecht (Berechnung lt. Beilage).

Beigeschlossen war:

Vorlageantrag vom

Mit Schreiben vom beantragte der Bw unter anderem die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu aus:

Ad Diäten

"Wien und Umgebung- weiterer Mittelpunkt meiner Tätigkeit"

Ich habe über 20 Jahre in Wien gelebt und mir einen Kundenstock aufgebaut. Im Jahr 1998 habe ich beschlossen diesen Mittelpunkt aufzugeben und mir einen neuen Mittelpunkt meiner Tätigkeit aufzubauen. Dazu hatte ich unter anderer einen Bezirksweite Mailingaktion gestartet, laufende Anzeigen im Bezirksblatt und in der NÖN geschalten und habe derzeit eine neue Mailingaktion laufen.

Mein Ziel ist es in Zukunft größtenteils nur mehr im Bezirk tätig zu sein. Diese Umstellung des Mittelpunkts meiner Tätigkeit erfordert viel arbeit und kostet dementsprechend Zeit bis ich davon leben kann.

Ich habe keinen "weiteren Mittelpunkt meiner Tätigkeit", sondern bearbeite von meinem Büro in B*****, Kunden in den Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und der Steiermark.

Im Schnitt bereise ich Wien zweimal pro Woche und die Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Steiermark auch zweimal pro Woche.

Unabhängig davon stelle ich fest, dass es sich bei Wien und den umliegenden Gemeinden um ein Gebiet handelt, dass von der Größe her einen beträchtlichen Teil von Österreich ausmacht. In diesem Gebiet habe ich überall meine Kunden (nicht nur in einem kleinen Streifen oder an einem Platz). Daraus kann man sicher nicht ableiten, dass ich in diesem riesigen Gebiet alle günstigen Verpflegungsmöglichkeiten kenne und dementsprechend z.B. von Mödling in den 20.Bezirk fahr, weil ich dort ein günstiges Lokal kenne (unwirtschaftlich sowohl von der Zeit als auch von der Kilometerleistung). Es geht nicht nur um die Verpflegung sondern auch um die Notdurft. Bei derart langen Reisezeiten ist es unumgänglich 4-5-mal seine Notdurft zu verrichten. Da ich die Notdurft aber nur in diversen Lokalen verrichten kann und dabei auch etwas konsumieren muss, erhöhen sich die Verpflegungskosten dementsprechend.

"Überprüfbarkeit der Reisetätigkeit"

Es ist sehr leicht eine Abfahrtszeit und eine Ankunftszeit festzustellen. Die Fahrzeit nach Wien dauert 50 Minuten und ein Sicherheitspolster von 30 Minuten wird bei jeder meiner Reisen eingehalten. Daraus ergib sich, dass vor jedem eingetragenen Termin einen Stunde und 20 Minuten hinzugefügt werden müssen.

Ein Verkaufsgespräch dauert mindestens 1,5 Stunden. Nach den Verkaufsgespräch kommt noch die Heimreise dazu (z.B. von Wien je Bezirk nach B***** mindestens 50 Minuten).

Daraus ergibt sich dass nach jedem letzten Termin mindestens zwei Stunden und 20  Minuten hinzuzurechen sind.

Somit ergibt sich eine Hinzurechnung zu meinen Termineintragungen von drei Stunden und 40 Minuten pro Reisetag.

Sollte das hinzurechen der Fahrtzeit und der Verkaufszeit für das Finanzamt ein Problem darstellen, werde ich diesen Teil gerne übernehmen.

"Zweck der Reise"

Zweck der Reisen ist:

• Geschäftsaufbringung Versicherungssparten

• Geschäftsaufbringung Vermögensberatung und Kreditvermittlung

• Neukundenwerbung

• Schadenserledigung

• Bestandssicherung

• Teilnahme an Schulungsaktivitäten

• Teilnahme an Produktvorstellungen

• Usw.

Dazu kann ich Anträge, Policen und Schadensmeldungen vorlegen.

Im Jahr 2000 hatte ich meine Erste Steuerprüfung. Geprüft wurde ich von Erhebungsdienst Herrn Hannes Se*****. Herr Se***** wollte wissen wo ich war (Ort, Bezirk) aber nicht warum oder bei wem ich war. Wenn Sie der Meinung sind, dass das "warum" und ,dass "bei wem" in den Aufzeichnungen meiner Reisetätigkeit wichtig ist, dann ist eine Änderung für die Zukunft in Ordnung (ab 2007), aber nicht für die Vergangenheit!

Im Übrigen wird im Fahrtenbuch vom Bundesverlag nicht nach dem Zweck der Reise  gefragt.

"Unterbrochene Reisen"

In der Zeit, in der ich keine Termine eingetragen habe, versuche ich telefonisch neue  Termine zu vereinbaren, Schadenserledigungen bei diversen Versicherungen  voranzutreiben, mich über neue Produkte von Versicherungen und Banken zu erkundigen, so genannte Schönwetterbesuche bei meinen Kunden in der Nähe zu tätigen, usw.

Es ist kaufmännisch wichtig, meine Arbeitszeit so effektiv wie möglich zu nutzen und nicht nach einen Termin wieder nach hause zu fahren oder die Zeit zwischen den Terminen ungenutzt verstreichen zu lassen.

"Vornamen bzw. Familiennamen"

Da ich mit vielen meiner Kunden bei "Du" bin bzw. vieler meiner Kunden sehr gut kenne, war für mich die Hinzuführung weiterer Daten nicht notwendig.

Das wurde von Herrn Hannes Se***** (Erhebungsdienst) nicht verlangt.

Im Übrigen wird im Fahrtenbuch vom Bundesverlag nicht nach den Kunden gefragt.

"Termine mit der Lebensgefährtin"

Ich habe in L 3 Kunden mit den Namen "P*****" mit folgenden Verträgen bzw. Tätigkeiten:

• P***** Heinz: Eigenheimversicherung, Lebensversicherung, Hypotekarkreditvermittlung, Autoversicherung, Autoanmeldung und zwei Schadenserledigungen.

• P***** Siegfried: zwei Eigenheimversicherungen, Autoversicherung und drei Schadenserledigungen.

• P***** Christian: zwei Lebensversicherungen, Autoversicherung und Autoanmeldung.

Den Nachweis über die Verträge und Schäden kann jederzeit erbracht werden.

"Es wurde mehrmals für Tage, an denen lt. Kalender nur 1 Termin eingetragen ist, ... "

Nicht die Anzahl der Termine sondern die benötigte Zeit ist für das amtliche Taggeld ausschlaggebend. Folgende berufliche Aktivitäten wurden erbracht:

• Teilnahme an Schulung oder Weiterbildung

• Siehe Punkt "Unterbrochene Reisen"

"Am wurde für 12 Stunden Diäten verrechnet, obwohl im Kalender kein einziger Termin eingetragen wurde"

Durch einen Irrtum meinerseits wurde in meiner Aufstellung der angezeichnet und nicht der - wie im Kalender ersichtlich ist.

Im Übrigen habe ich den 29. und den zum eintragen in die Monatsabrechnung vergessen. Dieser Umstand fehlt natürlich in Ihrer Aufzeichnung.

Ihre Einschätzung der Tagesreisen mit 9h je Tag entbehrt jeder Logik. Ich kann nicht z.B. von zu hause um 8 Uhr weggefahren sein wenn ich um 8 Uhr bereits den Termin in Wien habe und ebenfalls ist es unmöglich wenn ich z.B. um 18 Uhr den letzten Termin in Wien habe bereits wieder um 18 Uhr in B***** zu sein. Wo bleiben die Fahrzeit und die Beratungszeit?

Ad Bürokosten

Im Jahr 2000 hatte ich meine Erste Steuerprüfung. Geprüft wurde ich von Erhebungsdienst Herrn Hannes Se*****. Herr Se***** war ebenfalls in meinen Haus und hat die räumlichen Gegebenheiten geprüft. Aufgrund der Tatsache, dass die obere Wohnung nur sehr kurz genutzt wird, hat er diese bei der tatsächlichen Nutzung nicht berücksichtigt und die Nutzung mit 30% ohne weitere Abzüge anerkannt.

Ermittlungsverfahren im Vorlageverfahren

Das Finanzamt ersuchte hierauf den Bw am , die auf Seite 2 des Vorlageantrages unter "Überprüfbarkeit der Reisetätigkeit", letzter Satz angebotene "Aufstellung hinsichtlich Hinzurechnung der Fahrtzeit und Verkaufszeit" beizubringen.

Der Bw legte am folgende Übersichten vor, wobei das Blatt für Jänner 2002 beispielsweise wiedergegeben wird (die übrigen Blätter entsprechen, abgesehen von den unterschiedlichen Daten, diesem Blatt):

Eingabe an den Bundesminister für Finanzen

Mit Schreiben vom wandte sich der Bw an den damaligen Bundesminister für Finanzen:

Betreff: Steuerprüfung 2002 bis 2006 (meine Steuernummer 33*****)

Sehr geehrter Herr Minister Mag. Wilhelm Molterer, Herr Minister Dr. Martin Bartenstein, Herr Wirtschaftskammerpräsident Christoph Leitl!

Ich möchte Sie über meine Steuerprüfung der Jahre 2002 bis 2006, durchgeführt von Frau Brigitte H*****, Finanzamt Neunkirchen, informieren.

Ich betreibe einen Versicherungsagentur und Vermögensberatung als Einmannbetrieb:

Dementsprechend klein ist auch meine Buchhaltung. Obwohl meine Buchhaltung von der Menge her sehr klein ist und alle Unterlagen sorgfaltig geordnet zur Verfügung standen, dauerte die Prüfung vier Tage (10.0.5., 16.05., 24.05. und ).

Danach folgte am die Abschlussbesprechung in Finanzamt Neunkirchen. Kurze Zeit später bekam ich ein weiteres Blatt Papier mit der Aufforderung dieses Blatt durch ein anderes Blatt aus dem Abschlussbericht auszutauschen. Natürlich stand noch zusätzliches in diesem Blatt. Also was soll ein Abschlussbericht bringen, wenn danach noch weiteres·eingefugt wird?

Aufgrund des Abschlussberichtes wurden eine Steuernachzahlung, eine Steuervorauszahlung und eine Sozialversicherungsnachzahlung fallig, die so Hoch war, wie fast drei komplette Jahreseinkommen. Nach Zustellung dieses Bescheides muss binnen vier Wochen bezahlt werden, ob die Forderung Richtig oder Falsch ist.

Gegen diesen fehlerhaften Bescheid habe ich natürlich Einspruch erhoben. Danach geschah Monatelang überhaut nichts. Das nächste das ich danach hörte war- wir benötigen weitere Unterlagen (obwohl bei der Steuerprüfung alles bereits eingesehen wurde). Ich lieferte die weiteren Unterlagen. Eine Kleinigkeit wurde richtiggestellt, aber der große Teil wurde in der Form berücksichtigt, dass dann neue, ungeheuerliche Behauptungen aufgestellt wurden (z.B. dass durch meine Kundenbesuche ein weiterer Mittelpunkt meiner Tätigkeit entstanden ist, usw.).

Dieses Spiel wurde immer weiter getrieben (Einspruch -weitere Unterlagen).

Obwohl es keine Formvorschriften für die Aufzeichnung fürs amtliche Taggeld gibt und ich meinen Terminkalender zur Verfügung gestellt habe und damit wesentlich mehr Daten lieferte (z.B. Kundenname, meistens Adresse, Telefonnummer und Grund des Besuches) als notwendig, wurden weitere Daten verlangt. Konkret standen in meinen Terminkalender die Beginnzeiten meiner Termine. Das Finanzamt geht davon aus, dass die eingetragene Beginnzeit meiner Tennine auch gleichzeitig die Beginnzeit der Anreise ist und dass der  letzte eingetragene Termin auch gleichzeitig das Ende meiner Reisetätigkeit ist.

Ein weiterer Einspruch war nötig und wie zu erwarten war, wurden wieder weitere Unterlagen verlangt.

Die Geschichte ist sicherlich noch lange nicht ausgestanden.

Aufgrund meiner Erfahrung mit den Steuerbehörden komme ich zu den Schluss, dass ich von entweder inkompetenten oder bösartigen Mitarbeitern geprüft wurde/werde oder dass durch Einflussnahme von außerhalb des Finanzamtes versucht wird mir Schaden zuzufügen. In diesem Fall ist es sehr bedenklich, dass die Mitarbeiter eines Amtes mitspielen!

Obwohl ich laufend Steuern und Sozialversicherung bezahlt habe wurde durch die Steuernachzahlung, Steuervorschreibung und Sozialversicherungsnachzahlung mein Einkommen der letzten drei Jahre fast zur Gänze an den Staat abgeführt.

Es wird sicherlich keinen verwundern, dass ich nach einer solchen Attacke dementsprechend demotiviert bin. Die sichtbare Auswirkung ist ein Umsatzminus im Jahr 2007 um 20% gegenüber dem Jahr 2006.

Diese Vorgangsweise, ausstellen eines willkürlichen Bescheid mit Zahlungsbefehl binnen eines Monates und im Anschluss die weitere Erledigung über Monate liegenlässt und danach immer wieder neue Unterlagen abverlangen, halte ich für Nötigung und Amtsmissbrauch.

Als weitere Konsequenz aus dem oben geschilderten Vorfall überlege ich meine Firma im laufenden Kalenderjahr zu liquidieren und mich ins Heer der arbeitlosen einzureihen.

Nicht vorstellen kann ich mir, dass es im Interesse des Staates ist, selbstständige Unternehmer durch derartige Attacken in die Arbeitslosigkeit zu treiben. Darum ersuche ich Sie die Vorgänge zu untersuchen und die notwendigen Konsequenzen daraus zu ziehen!

Die Prüferin berichtete dem Bundesministerium für Finanzen am :

Zur Beschwerde des Hrn. Harald S***** beim Finanzminister Mag. Molterer stelle ich folgendes fest:

Die von Hrn. S***** angeführten Prüfungstage im Mai 2007 (Prüfungsbeginn: ) wurden in Anlehnung an seine Innendiensttätigkeit, die er üblicherweise am Donnerstag verrichtet, gewählt, um seine Außendiensttätigkeit nicht zu stören.

Zur Bemerkung, dass die Buchhaltung seiner Meinung nach klein ist und die Belege sorgfältig geordnet sind, und die Prüfung trotzdem 4 Tage dauerte, gebe ich an, dass ich Teilzeitkraft bin und durchschnittlich etwa zwischen 5 und 6 Stunden pro Tag bei Hrn. S***** arbeitete, außer am letzten Tag dauerte die Prüfung kürzer als 5 Stunden. Zur sorgfältigen Ordnung der Unterlagen ist anzumerken, dass laufende Belege leicht und schnell auffindbar waren, manche Belege jedoch länger gesucht wurden. Hr. S***** unterscheidet sich jedoch hinsichtlich der Größe seiner Buchhaltung und der angewendeten Sorgfaltspflicht grundsätzlich nicht von anderen Abgabepflichtigen.

Am wurden sämtliche Prüfungsfeststellungen mit Hrn. S***** in seinem Büro besprochen (siehe Arbeitsbogen-Nr.: ...).

Als Termin zur Schlussbesprechung wurde der im Finanzamt Neunkirchen vereinbart.

Die Niederschrift zur Schlussbesprechung wurde am selben Tag unterschrieben und bei der Ausfertigung des Berichtes bemerkte ich, dass ich folgende Feststellung, obwohl mehrmals besprochen, irrtümlich nicht in die Niederschrift aufgenommen habe:

Am Konto 762100 Betriebsausgaben des Jahres 2005 wurden mittels Beleg 128 Ausgaben für Fahrscheine in Höhe von € 705,-- geltend gemacht. Tatsächlich betrug der Aufwand jedoch nur € 7,05.

Diese Feststellung wurde mit Hrn. S***** bereits im Rahmen der Abhaltung der Prüfung und auch am besprochen, wurde auch überhaupt nie bestritten, und von ihm zur Kenntnis genommen.

Aus diesem Grund telefonierte ich mit Hrn. S*****, teilte ihm den obigen Umstand mit und ersuchte ihn, die bisherige Seite 3 der Niederschrift Tz 4 - 5 mit der neuen Seite 3 Tz. 4 - 6 auszutauschen. Hiezu gebe ich nochmals bekannt, dass die in der Tz. 6 getroffene Feststellung mehrmals mit Hrn. S***** besprochen wurde und von ihm in keinster Weise bestritten wurde. Es wurden somit keine Ergänzungen getroffen, von denen Hr. S***** nicht mehrmals informiert wurde.

Gegen die Est-Bescheide 2002 bis 2006 vom wurde am Berufung eingebracht. Ab diesem Zeitpunkt wurde mein Vorgesetzter Teamleiter E***** und der Fachvorstand Dr. W***** beigezogen und die weitere Vorgangsweise sowie jeglicher Schriftverkehr mit Hrn. S***** erfolgten in Absprache mit dem Fachvorstand Dr. W*****.

Am wurde ein Ergänzungsersuchen, unterfertigt vom Fachvorstand Dr. W*****, an Hrn. S*****,mit Frist: zugestellt.

Am langte die Ergänzung zur Berufung gegen die Est-Bescheide ein. Am erging die Berufungsvorentscheidung.

Zum Vorwurf, dass "neue, ungeheuerliche Behauptungen hinsichtlich des Entstehens eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit" aufgestellt wurden, stelle ich fest, dass ich die Beurteilung der Reisen des Hrn. S***** entsprechend dem Einkommensteuergesetz 1988 im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Zahl 99/14/0317-5 vorgenommen habe.

Am langte der Antrag auf Entscheidung über die Berufungsvorentscheidung zur Est 2002 - 2006 durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein.

Hr. S***** machte in diesem Schreiben das Angebot, Ergänzungen hinsichtlich Fahrzeiten und Verkaufszeiten nachzureichen. Diesem Angebot wurde mit Ergänzungsersuchen vom durch TL E***** nachgekommen, und erfolgte die Nachreichung durch Hrn. S***** mit Schreiben vom .

Am erfolgte eine Besprechung zwischen TL E***** und FV Dr. W*****, in welcher die Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat besprochen wurde, welche in den nächsten Tagen erfolgen wird.

Der Vorwurf, dass "monatelang überhaupt nichts" geschehen sei, kann nicht nachvollzogen werden.

Zur Bemerkung des Hrn. S*****, dass es "keine Formvorschriften für die Aufzeichnung fürs amtliche Taggeld gibt", wird festgestellt:

Vorschriften für beruflich veranlasste Reisen und der daraus resultierenden  Geltendmachung von Taggeldern sind im EstG normiert und weiters in der ständigen Judikatur des VwGH und den Est-Richtlinien ausgeführt.

Die im Prüfungsverfahren als auch im Berufungsverfahren vorgelegten, bzw. abverlangten Unterlagen entsprachen nicht den Anforderungen an die Aufzeichnungen, weshalb der Berufung in diesem Punkt nicht stattgegeben werden konnte.

Dem Vorwurf von "inkompetenten oder bösartigen Mitarbeitern geprüft zu werden, oder der Schadenszufügunq durch Einflussnahme von außerhalb des Finanzamtes und der Bedenklichkeit, dass die Mitarbeiter des Amtes mitspielen" wird entgegengehalten, dass bereits im Rahmen einer im Jahr 2001 durchgeführten Nachschau (durchgeführt von einem Aussendienstmitarbeiter, welcher im jetzigen Verfahren in keinster Weise involiviert war) die für das Jahr 2000 geltend gemachten Taggelder um mehr als die Hälfte gekürzt werden mussten, da bereits damals der Verpflegungsmehraufwand für Wienfahrten nicht gegeben war. Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich hinsichtlich der Wienfahrten in keinster Weise von den im Jahr 2001 getroffenen Feststellungen.

Hr. S***** hat die im Jahr 2001 getroffenen Feststellungen offensichtlich bis mindestens 2006 negiert, weil er in der Berufung vom hinsichtlich der Geltendmachung von Taggeldern für Reisen, welche einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen,  ausführt, dass er diese Regelung "nicht kannte und nicht versteht", obwohl diese gesetzlichen Bestimmungen bereits 2001 gegolten haben und im Rahmen der damaligen Nachschau auch angewendet wurden.

Weiters wird festgehalten, dass kein "willkürlicher Bescheid mit Zahlungsbefehl" ausgestellt wurde, sondern dass es sich hierbei um den gewöhnlichen Ablauf einer Betriebsprüfung samt Bescheidausstellung mit anschließendem Berufungsverfahren handelt und die Vorgangsweise selbstverständlicherweise nicht im Ermessen eines einzelnen Beamten liegt, sondern die Vorgangsweise in der Bundesabgabenordnung geregelt ist.

Zum "Vorwurf der Nötigung und Amtsmissbrauch" wird ergänzend zu den obigen Ausführungen festgehalten, dass unter Wahrung des Parteiengehörs Ergänzungsersuchen unter Setzung von Fristen ausgestellt wurden, und deshalb das Verfahren andauerte; von monatelangem Liegenlassen kann nicht gesprochen werden.

Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine verfahrensrechtliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung und deren Einhaltung stellt mE keine Nötigung und keinen Amtsmissbrauch dar.

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen erging am folgende Antwort an den Bw:

... Vielen Dank für Ihr Schreiben vom an Herrn Vizekanzler und Bundesminister für Finanzen Mag. Wilhelm Molterer betreffend Ihrer Betriebsprüfung beim Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt. Nach genauer Prüfung Ihres Anliegens durch die zuständige Fachabteilung im Bundesministerium für Finanzen, darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Wie das genannte Finanzamt berichtet, wurde die Feststellung- Betriebsausgaben des Jahres 2005 für Fahrscheine in Höhe von € 705,-- statt nur € 7,05 - irrtümlich nicht in die Niederschrift aufgenommen. Diese Feststellung wurde von der Prüferin bereits im Rahmen  der Abhaltung der Prüfung und auch am in Ihrem Büro besprochen. Aus  diesem Grund wurden Sie fernmündlich von der Bediensteten ersucht, die bisherige Seite 3 der Niederschrift Tz 4 - 5 mit der neuen Seite 3 Tz. 4 - 6 auszutauschen.

Hinsichtlich Ihrer Bemerkung, dass es "keine Formvorschriften für die Aufzeichnung fürs amtliche Taggeld gibt", darf ich festhalten:

Vorschriften für beruflich veranlasste Reisen und der daraus resultierenden Geltendmachung von Taggeldern sind im Einkommensteuergesetz normiert und weiters in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und den Einkommensteuer-Richtlinien ausgeführt.

Die im Prüfungsverfahren als auch im Berufungsverfahren vorgelegten, beziehungsweise abverlangten Unterlagen entsprachen nicht den Anforderungen an die Aufzeichnungen, weshalb der Berufung in diesem Punkt nicht stattgegeben werden konnte.

Gegen die vom Finanzamt ergangenen Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2006 vom haben Sie daher am das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

Aufgrund Ihrer Ergänzung zur Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide erging am die Berufungsvorentscheidung. Am ist Ihr Antrag auf Entscheidung über die Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beim genannten Finanzamt eingelangt. In diesem Schreiben offerierten Sie das Angebot, Ergänzungen hinsichtlich Fahrzeiten und Verkaufszeiten nachzureichen. Dieses Ergänzungsersuchen ist am im Finanzamt Neunkirchen (Standort) eingelangt.

Ihre Berufung wird dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) in den nächsten Tagen zur Entscheidung vorgelegt. Dieser ist für alle Berufungen in Steuer-, Zoll- und Finanzstrafsachen in zweiter Instanz zuständig und unter anderem bei der Entscheidung über Berufungen als Abgabenbehörde zweiter Instanz an keine Weisungen gebunden. Die Führung des Berufungsverfahrens sowie die abschließende rechtliche Beurteilung obliegt dem nach der Bundesabgabenordnung und der Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates hierzu berufenen unabhängigen Organen (§ 271 BAO).

Aufgabe der Betriebsprüfung ist, die Besteuerungsgrundlagen möglichst richtig zu ermitteln, um dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestmöglich entsprechen zu können. Die Einhaltung der bestehenden Regelungen und Vorschriften ist dabei allerdings unerlässlich. Die Überprüfung des Verfahrensablaufes beim Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt lässt kein unrechtmäßiges Vorgehen der verfahrensführenden Bediensteten erkennen. Anhaltspunkte für eine unseriös vorgenommene Betriebsprüfung im Sinne Ihres Schreibens konnten nicht festgestellt werden.

Ich hoffe, ich konnte Sie ausreichend informieren und zur Klärung der Sach- und Rechtslage beitragen.

Vorlage der Berufung vom

Das Finanzamt legte die Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2006 vom mit Bericht vom dem Unabhängigen Finanzsenat als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Mündliche Berufungsverhandlung vom

Am fand am Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt in Neunkirchen von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung durch den Unabhängigen Finanzsenat statt.

Als Arbeitsunterlage zu den Bürokosten wurde verteilt:

Die über die mündliche Berufungsverhandlung aufgenommene Niederschrift führt unter anderem aus:

Zu den Bürokosten:

Der Bw. bringt vor, dass die Nutzflächen im Gebäude wie folgt verteilt sind: Obergeschoss 84 qm, Erdgeschoss 126 qm, Untergeschoss 140 qm inkl. des Büros mit 40 qm. Hieraus ergibt sich nach Ansicht des Bw. ein beruflich verwendeter Gebäudeteil von 40 %.

Der Keller besteht aus einer Toilette, drei Abstellräumen und einem Büro. ln einem Raum befindet sich auch eine Waschmaschine sowie Werkzeug für Hausarbeiten.

Die Betriebsprüferin bringt vor, dass die Aufteilung des Gebäudes anhand des gesamten Gebäudes vorgenommen wurde. ln einer Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt wurde diese Ansicht bereits berücksichtigt und die beantragten 30 % der Kosten angesetzt.

Der Berufungswerber erklärt sich mit dem Ansatz eines 30 %-igen Gebäudeanteils, wie ursprünglich beantragt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten (Betriebskostenersatz durch die Mutter, eigener Stromzähler der Mutter) einverstanden.

Das FA geht in diesem Umfang von Vorliegen von Werbungskosten aus.

Zu den Taggeldern:

Das Finanzamt erklärt sich mit einer Einigung im Schätzungswege einverstanden.

Der Bw. bringt ergänzend vor, dass er für das Jahr 2008 nach den Anforderungen des FA ein Fahrtenbuch geführt und dabei einen Betrag von 2.283,00 Euro errechnet hat. Er schlägt vor, diesen Betrag für alle Jahre, auch in Zukunft, pauschal als Betriebsausgaben anzusetzen.

Dem Vertreter des Finanzamtes scheint dieser Betrag für die Vergangenheit als diskussionswürdig, aber nicht als Pauschale für die Zukunft.

Der Bw. erklärt, dass der Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre, eine genaue Zeitaufzeichnung seiner Termine zu führen.

Die Parteien einigen sich darauf, dass Fahrten, die nur nach Wien gehen, nicht im Fahrtenbuch notiert werden müssen.

Aufzuzeichnen sind nur Fahrten, aus denen Taggelder resultieren.

Der Vertreter des FA schlägt vor, ausgehend von der Taggeldermittlung durch den Bw. für den Berufungszeitraum pauschal von Taggeldern in der Höhe von 2.200,00 Euro im Jahr auszugehen.

Der Bw. ist damit einverstanden.

Der Bw. und das Finanzamt erklärt sich mit einer zweiten Berufungsvorentscheidung einverstanden.

Einkommensteuerbescheide vom

Das Finanzamt nahm hierauf am die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf (die beabsichtigte Erlassung zweiter Berufungsvorentscheidungen war offenbar aus EDV-technischen Gründen nicht möglich) und erließ gleichzeitig unter Hinweis auf das Ergebnis in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung vom neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2006:

Diesen Bescheiden liegt folgende Berechnung zugrunde:

Neuerlicher Vorlageantrag vom

Mit Schreiben vom beantragte der Bw erneut ersichtlich die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz:

... Nach reiflicher Überlegung und entsprechenden Rückfragen erhebe ich Einspruch gegen die mündliche Berufungsverhandlung im Punkt Taggelder.

Im Jahr 2000 hatte ich meine erste Steuerprüfung durch den Erhebungsdienst Herrn Hannes Se*****. Herr Se***** prüfte meine Taggeldaufzeichnungen und stellt fest, dass sie in Ordnung sind und dass es keine Formvorschrift für die Aufzeichnungen gibt.

In gleicher Form und Art wurden meine Aufzeichnungen weitergeführt.

Gut finde ich, dass kurz nach Beginn der Selbstständigkeit ein Prüfer vom Finanzamt kommt und bekanntgibt, wie die Aufzeichnungen zu führen sind und die Richtigkeit prüft. Nur ist es für den Steuerzahler dann nicht verständlich, dass sich die gleiche Behörde nicht daran hält und ganz andere Regeln und Formen verlang. Wenn die Behörde jetzt andere Richtlinien hat und eine gewisse Form der Aufzeichnung verlang, dann kann das erst ab der zweiten Steuerprüfung gelten. Für den Prüfungszeitraum 2002 bis 2006 beanspruche ich die vollen Taggelder wie in den entsprechenden Einkommenssteuererklärungen beantrag...

Mit Schreiben vom ergänzte der Bw seinen Antrag:

... Begründung:

Im Jahr 2000 wurde ich vom FA Neunkirchen geprüft und die Taggeldaufzeichnungen für Richtig erachtet (Punkt 1 ). Gleiche Anwendung der Steuerrechte für alle Steuerzahler (Punkt 2). Tatsächlicher Mehraufwand durch die Art der Tätigkeit und als Einmannbetrieb (Punkt 3 und 4).

1) Im Jahr 2000 hatte ich meine erste Steuerprüfung durch den Erhebungsdienst Herrn Hannes Se*****. Herr Se***** prüfte meine Taggeldaufzeichnungen und stellt fest, dass sie in Ordnung sind. In gleicher Form und Art wurden meine Aufzeichnungen weitergeführt.

Gut finde ich, dass kurz nach Beginn der Selbstständigkeit ein Prüfer vom Finanzamt kommt und bekanntgibt, wie die Aufzeichnungen zu führen sind und die Richtigkeit prüft.

Nur ist es für den Steuerzahler dann nicht verständlich, dass sich die gleiche Behörde nicht daran hält und ganz andere Regeln und Formen verlang.

2) Ein Versicherungsagent aus Breitenfurt (bei Wien) macht seit Jahren im Bezug auf Taggelder ebenfalls jede Fahrt geltend. Seine Kunden befinden sich primär im nahegelegen Wien. Sein zuständiges Finanzamt erkennt jede betriebliche Fahrt, die geleistet wurde, an.

3) Durch die langen Reisezeiten geht es bei den Taggelder nicht nur um das Mittagessen (höhere Ausgaben durch die Reisetätigkeit) sonder auch um die Möglichkeit meine Notdurft zu verrichten. Die Notdurft kann ich aber nur in diversen Lokalen verrichten und das nur wenn ich auch etwas konsumiere.

4) Zwischen den Terminen muss ich Schäden und Interventionenper Mail und/oder Handy erledigen, Mails beantworten bzw. Termine vereinbaren, diverse Kundengespräch und Gespräche mit den Fachabteilungen und Maklerbetreuer führen.

Dazu benötige ich einen Tisch, Strom und etwa Platz. Die einzige Möglichkeit diese Tätigkeiten unterwegs zu erledigen ist ebenfalls nur in diversen Lokalen möglich und nur dann, wenn ich auch etwas konsumiere. Diese Tätigkeiten kann ich nur tagsüber erledigen, da am Abend keine Person mehr für mich erreichbar ist und ich nach einem langen Arbeitstag auch nicht mehr will.

Ich beantrage das amtliche Taggeld in voller Höhe ohne Kürzung!

Vorlage der Berufung vom

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung vom erneut dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und erläuterte:

Streitpunkte

1) Bürokosten:

Aufwändungen sind um Betriebskostenersätze zu kürzen

2) Taggelder:

Strittig ist die Nachvollziehbarkeit von Ziel und Dauer von Reisen.

Das Begehren wurde bereits vom UFS Außenstelle Wien, Senat 17 in der mündlichen Berufungsverhandlung vom behandelt, und erklärte sich der Berufungswerber mit der Erlassung einer 2.BVE einverstanden.

Nunmehr hat der Bw. dem einvernehmlichen Ergebnis widersprochen.

Die Bearbeitungsdauer der gegenständlichen Vorlage resultiert aus der vorhergehenden Bearbeitung zur Berufung gegen die Anspruchszinsen 2002-2005, sowie der Personalknappheit im betroffenen BV-Team.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Verfahrensrechtliches

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt hat am keine zweiten Berufungsvorentscheidungen (§ 276 Abs. 5 BAO i. d. F. vor dem FVwGG 2012) erlassen, sondern ergingen die Bescheide vom im wiederaufgenommenen Verfahren.

§ 274 BAO lautete i. d. F. vor dem FVwGG 2012:

§ 274. Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären.

Zu den Anwendungsfällen des § 274 BAO aF (entspricht nunmehr § 251 BAO nF) gehörte unter anderem das Ergehen neuer Sachbescheide gemäß § 307 Abs. 1 BAO nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Ritz, BAO4, § 274 Rz 2).

Daher gilt die Berufung vom als auch gegen die Einkommensteuerbescheide vom gerichtet.

Über die infolge der Vorlageantrags vom weiterhin unerledigte Berufung ist somit zu entscheiden.

Eine Zurückweisung der Berufung insoweit sie sich gegen den alten Bescheid richtet, entspricht nicht der Praxis (vgl. Ritz, BAO4, § 274 Rz 13).

Beschwerdepunkt

Wie sich aus dem Vorlageantrag vom ergibt, erachtet sich der nunmehrige Bf lediglich im Berufungspunkt Taggelder beschwert.

Hinsichtlich der ursprünglichen Berufungspunkte Unterhaltsabsetzbetrag und Bürokosten wird gegenüber den Ergebnissen der mündlichen Berufungsverhandlung vom keine Änderung beantragt, hier ist auf die Bescheide vom zu verweisen.

Beschwerdevorbringen

Der Bf sieht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) in Bezug auf die Taggelder darin,

  • dass die Taggeldaufzeichnungen bei der Nachschau im Jahr 2001 nicht beanstandet worden seien,

  • dass ein Versicherungsagent aus Breitenfurt vom Finanzamt jede betriebliche Fahrt nach Wien (in Bezug auf Taggelder) anerkannt erhalte,

  • dass der Bf seine Notdurft in gastronomischen Betrieben verrichte und daher zu einer Konsumation gezwungen sei,

  • dass der Bf zwischen Kundenterminen seine Arbeit in gastronomischen Betrieben erledige und auch deswegen zu einer Konsumation gezwungen sei.

Rechtsgrundlage

§ 4 Abs. 5 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:

(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Der zweite Satz wurde mit durch BGBl. I Nr. 71/2003 (Budgetbegleitgesetz 2003) ab eingefügt.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 59 BlgNR 22. GP führen hierzu aus:

In dem zitierten Erkenntnis , hat der VwGH ausgeführt:

Bei beruflich veranlassten Reisen nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen Tages- bzw Nächtigungsgeldern, dass solche Mehraufwendungen für Verpflegung bzw Nächtigung überhaupt angefallen sind (Hinweis E , 91/13/0252; E , 92/15/0225). Sind solche Aufwendungen (dem Grunde nach) angefallen, dann hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Tages- bzw Nächtigungsgeld, ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen. Dass der Nachweis der Höhe nach nicht erforderlich ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs 1 Z 9 EStG, wonach solche Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Für die hier streitentscheidende Frage, ob überhaupt Mehraufwendungen für Verpflegung angefallen ist, ist die dargestellte Klarstellung nicht von Bedeutung, diese betrifft lediglich die Höhe eines derartigen Mehraufwands.

§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 EStG 1988 lautet:

§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.

c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.

Verwaltungspraxis

Die Verwaltungspraxis vertritt zu § 4 Abs. 5 EStG 1988 unter anderem folgende Auffassung:

EStR 2000

Richtlinie des BMF-010203/0580-VI/6/2011

5.5.7 Reisekosten

5.5.7.1 Allgemeines

1378
Der Reisebegriff des § 4 Abs. 5 EStG 1988 deckt sich mit jenem des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, ist aber von der Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 zu unterscheiden (vgl. ). Die in den LStR 2002 getroffenen Ausführungen (Rz 278 bis 318) sind daher - soweit sie nicht "Dienstreisen" betreffen - auch für Reisen selbständig Tätiger sinngemäß anzuwenden. Zur "fremdbestimmten Reise" bei Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften siehe insbesondere LStR 2002 Rz 295d. Siehe auch Rz 1651, Stichwort "Studien- und Fortbildungsreisen".

LStR 2002

Richtlinie des BMF-010222/0006-VI/7/2014

5.6.7 Verpflegungsmehraufwand

5.6.7.1 Allgemeines

297

Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren) Verpflegsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (, ; ; ; ). Die (teilweise) Verköstigung in Gasthäusern führt für sich allein nicht zu berücksichtigbaren Mehraufwendungen ().

5.6.7.2 Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort

300

Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Als Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde. Auch für Reisen innerhalb Wiens gilt das gesamte Wiener Gemeindegebiet als Einsatzort. Dies gilt auch für Reisen von Orten außerhalb Wiens nach Wien. Wien ist ein einheitliches Zielgebiet (siehe Rz 304 ff).


301

Von einem längeren Zeitraum ist in folgenden Fällen auszugehen:

Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.
Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich; vgl. ) tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.
Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig und überschreitet dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr. Die Anfangsphase von 15 Tagen steht pro Kalenderjahr zu.

Siehe auch Beispiel Rz 10301.

5.6.7.3 Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet)

304

Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (). Dies wird insbesondere auf Rauchfangkehrer, Vertreter oder Außendienstmitarbeiter von Behörden (zB Gerichtsvollzieher, Betriebsprüfer, Patrouillentätigkeit der Exekutive) zutreffen. Grundsätzlich ist es dabei unmaßgeblich, ob sich die Wohnung des Arbeitnehmers innerhalb oder außerhalb des Einsatzgebietes befindet.

305

Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken.

Beispiel:
Ein Vertreter bereist ständig die Bezirke Baden, Bruck an der Leitha, Mödling und Wiener Neustadt. Es liegt ein einheitliches Zielgebiet vor.
 

Wird ein politischer Bezirk durch einen anderen politischen Bezirk umschlossen, ist von einem Bezirk auszugehen.

Beispiel:
Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land sind wie ein Bezirk zu beurteilen.
 

306

Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten die Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort (siehe Rz 300 bis 303).

Beispiel:
Der oben angeführte Vertreter für die Bezirke Baden, Bruck an der Leitha, Mödling und Wiener Neustadt besucht fallweise Kunden in Wien und St. Pölten. Wien und St. Pölten gehören nicht zum Einsatzgebiet. Diese Reisen sind daher gesondert nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.


307

Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet (zB ganz Niederösterreich), liegt kein Einsatzgebiet vor. Diesfalls sind die Reisen nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.

308

Für die Anfangsphase von fünf Tagen in einem (neuen) Einsatzgebiet steht das Tagesgeld zu. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz in diesem Einsatzgebiet, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.

„5.6.7.5 Inlandsreisen“

„311“

„Der Werbungskostenabzug für den Verpflegungsmehraufwand beträgt 26,40 Euro für 24 Stunden. Die Aliquotierung erfolgt stets nach 24-Stunden-Zeiträumen. Diese Frist wird durch jede Reise ausgelöst. Eine Fortbewegung bis zu drei Stunden löst keinen 24-Stunden-Zeitraum aus. Bis zu drei Stunden Reisedauer steht auch dann kein Werbungskostenabzug aus dem Titel "Verpflegungsmehraufwand" zu, wenn sie innerhalb eines von einer längeren Reise ausgelösten 24-Stunden-Zeitraums mit noch nicht vollem Tagesgeldanspruch anfallen. Bei längeren Reisen ist für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von 26,40 Euro absetzbar. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Satz zu. Das Erkenntnis des , wonach bei einer eintägigen Reise generell kein Verpflegungsmehraufwand zusteht, ist nicht anzuwenden.“

Rechtsprechung

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass bei Steuerpflichtigen nur dann Tagesgelder steuerlich gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, soweit eine Nächtigung erforderlich ist. In diesem Fall  ist - "für den ersten Zeitraum von ca einer Woche" - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.

Hingegen liege ein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. "Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden" (; ; ; ).

In seinem Erkenntnis hat der Gerichtshof etwa weiter ausgeführt:

Von einem (steuerlich zu berücksichtigenden) "VerpflegungsMEHRaufwand" kann nur gesprochen werden, wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand erwächst, als er "ansonsten AM JEWEILIGEN AUFENTHALTSORT" anfällt (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/14/0156, und vom , Zl. 90/14/0216, und das dort zitierte Vorerkenntnis).

Der Abgabepflichtige ist hiebei nicht mit Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Abgabepflichtigen, die aus beruflichen Gründen genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (z.B. Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen (vgl. ; ; ; ).

Rechtliche Würdigung

Die Verwaltungspraxis geht - LStR 2002 Rz 311 - von einer Nichtanwendung der Rechtsprechung zum Nichtvorliegen von Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Reisen aus.

Die Literatur folgt teilweise dieser Auffassung (vgl. mit beachtlichen Argumenten Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm 119, wohl ebenfalls Jakom/Lenneis, EStG [2014] § 16 Rz 45).

Das Finanzamt befindet sich daher mit der teilweisen Anerkennung der geltend gemachten Tagesgelder im Einklang mit der Verwaltungspraxis.

Freilich stellen weder die EStR 2000 noch die LStR 2002 eine beachtliche Rechtsquelle für das Bundesfinanzgericht dar.

Es besteht hier eine mittlerweile langjährige einhellige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dem als Höchstgericht letztlich die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Auffassung gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG obliegt.

Das Bundesfinanzgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob Rechtswidrigkeit gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vorliegt, der der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu folgen, außer es liegen besondere Gründe vor, die ein Abgehen hiervon angezeigt erscheinen lassen.

Nun vertritt das Bundesfinanzgericht ebenfalls in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, für nicht mit einer Nächtigung verbundene Reisen stehe kein Tagesgeld zu (vgl. - soweit veröffentlicht - ; ).

Gerade der gegenständliche Fall zeigt, dass die Umsetzung der Verwaltungspraxis hohe Kapazitäten an den Finanzämtern bindet und dennoch regelmäßig Anlass für Meinungsverschiedenheiten zwischen Abgabepflichtigen und Finanzverwaltung darstellt.

Die Verwaltungspraxis legt nicht dar, warum die dargestellte Judikatur unzutreffend sein soll. Auch die Argumentation des Bf im gegenständlichen Verfahren zeigt keine Gründe auf, die ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung geboten erscheinen lassen.

Es liegt am Gesetzgeber, Änderungen des Gesetzes vorzunehmen, wenn er die ständige Rechtsprechung des Höchstgerichts in diesem Bereich für nicht seinen Intentionen entsprechend hält.

Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide

Vor dem Hintergrund der dargestellten ständigen Rechtsprechung erweisen sich die angeführten Bescheide im Beschwerdepunkt Tagesgelder als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), allerdings nicht in dem Sinn, dass dem Bf - wie begehrt - Tagesgelder in dem beantragten Umfang ungekürzt zustehen, sondern dass dem Bf für seine jeweils nicht mit einer Nächtigung verbundenen Reisen überhaupt keine Tagesgelder i. S. v. § 4 Abs. 5 EStG 1988 zustehen.

Wenn der Bf ins Treffen führt, dass die Taggeldaufzeichnungen bei der Nachschau im Jahr 2001 nicht beanstandet worden seien, ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass Folge dieser Nachschau auch eine Kürzung der beantragten Tagesgelder war, es also daher sehr wohl zu einer "Beanstandung" kam, und zum anderen aus einer unrichtigen Vorgangsweise des Finanzamts nicht die Verpflichtung zu deren Beibehaltung abgeleitet werden kann. Das in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsgebot ist stärker als der Grundsatz von „Treu und Glauben“, der hier mangels förmlicher Auskunft durch die Behörde nicht einmal zum Tragen käme.

Gleiches gilt für den Fall eines anderen Steuerpflichtigen, dem Tagesgelder vom Finanzamt anerkannt worden seien.  Niemand hat einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in einem anderen Fall rechtswidrig verhält, sich auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl. ).

Dass der Bf auf Reisen gelegentlich ein WC aufsuchen muss, zieht nicht die Notwendigkeit von Konsumationen nach sich. Es gibt in Österreich eine Vielzahl öffentlicher Toiletten, dien teilweise auch unentgeltlich zugänglich sind. Beispielsweise werden für Smartphones mehrere Apps zum Auffinden öffentlicher WC-Anlagen angeboten, auch in Internet finden sich diesbezüglich Pläne. Der Bf unterscheidet sich hier nicht von anderen Personen, die unterwegs sind, und sind diese Kosten der Lebensführung - ob es sich nun um eine bloße Benutzungsgebühr oder eine Konsumation handelt - beim Bf wie bei allen anderen Steuerpflichtigen nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988), sondern mit dem sogenannten steuerlichen Existenzminimum (§ 33 Abs. 1 EStG 1988 erster Satz, bis 2004 der erste, mit 0% besteuerte Teil des Einkommens), für das keine Einkommensteuer anfällt, steuerlich abgegolten.

Wenn der Bf schließlich unterwegs seine Arbeit in Gastronomiebetrieben erledigt, bleibt ihm dies unbenommen, kann aber - auch hier ist auf § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu verweisen -steuerlich nicht in der Abzugsfähigkeit der Konsumationsaufwendungen seinen Niederschlag finden. Hier handelt es sich um beruflich veranlaßte Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und daher nicht abzugsfähig sind.

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen. Aufwendungen, die üblicherweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, dürfen daher bei gemischter (teils betrieblicher/beruflicher, teils privater) Veranlassung nicht in einen abzugsfähigen und einen nichtabzugsfähigen Anteil getrennt werden, da in derartigen Fällen eine sachgerechte Abgrenzung der betrieblichen/beruflichen Komponente von der privaten Komponente nicht möglich ist (vgl. Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 20 Anm 8).

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Anschauung sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Abgabenbehörde setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Bf hatte mehrfach Gelegenheit, sich mit der Abgabenbehörde gütlich zu einigen. Er hat letztlich diese Gelegenheit - die ihm auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat geboten wurde - nicht genutzt.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Abgabensachen kennt kein Verschlechterungsverbot. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, so es angerufen wird, dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen.

Mit dem Bf wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat die Sach- und Rechtslage erörtert. Ihm war daher bewusst, dass mit der neuerlichen Anrufung (damals) des Unabhängigen Finanzsenats auch eine Abänderung der angefochtenen Bescheide zu seinem Ungunsten verbunden sein kann.

Das Bundesfinanzgericht hat im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die teilweise Anerkennung von Tagesgeldern für eintägige Reisen durch das Finanzamt - zunächst durch die Außenprüferin, dann im Rechtsmittelverfahren - als rechtswidrig rückgängig zu machen. Es sind vielmehr überhaupt keine Tagesgelder für diese Reisen ohne Nächtigung zu berücksichtigen.

Hieraus ergibt sich folgende Abänderung der angefochtenen Bescheide vom (aufbauend auf der Darstellung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei diesen, "2. BVE" sind die angefochtenen Bescheide, im Jahr 2006 war gegenüber dem Betrag von 19.870,80 laut Darstellung des Finanzamtes der Betrag laut Bescheid von 19.861,80 heranzuziehen):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte laut FA
24.839,45
17.578,62
12.709,72
18.447,37
19.861,80
Diäten laut AP
1.000,00
1.000,00
1.000,00
1.000,00
1.000,00
zus. Diäten laut 1. BVE
29,60
29,60
29,60
29,60
29,60
zus. Diäten laut "2. BVE"
1.170,40
1.170,40
1.170,40
1.170,40
1.170,40
Einkünfte laut BFG
27.039,45
19.778,62
14.909,72
20.647,37
22.061,80

Hieraus ergibt sich folgende Änderung gegenüber den angefochtenen Bescheiden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte laut FA
24.839,45
17.578,62
12.709,72
18.447,37
19.861,80
Einkünfte laut BFG
27.039,45
19.778,62
14.909,72
20.647,37
22.061,80
Änderung durch BFG
2.200,00
2.200,00
2.200,00
2.200,00
2.200,00

Letztlich führt damit die Entscheidung zu einer Abänderung zu Ungunsten des Bf auch gegenüber den Abgabenvorschreibungen mit den ursprünglich angefochtenen Bescheiden vom auf Grund der Außenprüfung.

Abgabenfestsetzung

Die Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 beträgt:

Dadurch ergibt sich folgende Nachforderung gegenüber den angefochtenen Bescheiden vom :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ESt laut FA
5.766,25
1.554,77
1.916,62
2.692,30
6.010,73
ESt laut BFG
6.767,26
2.294,44
2.690,89
3.535,64
6.965,92
Nach-
forderung
1.001,01
739,67
774,27
843,34
955,19
Summe
Nachforderung
 
 
 
 
4.313,48

Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechenden Buchungen am Abgabenkonto vorzunehmen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Reisekosten
Tagesgelder
Taggelder
Diäten
Nächtigung
Verpflegungsmehraufwand
Verböserung
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101458.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at