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ZWF 5, September 2017, Seite 234

Verschaffen eines abgabenrechtlichen Vorteils bei der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 FinStrG

Robert Kert

§ 38 FinStrG verlangt als Voraussetzung für die gewerbsmäßige Begehung, dass der Täter mit der Absicht handelt, sich einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher erfüllt ein Geschäftsführer einer GmbH, dem die Verkürzung von Abgaben für die Gesellschaft vorgeworfen wird, nicht die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit ().

Im Folgenden wird die Entscheidung des OGH auszugsweise wiedergegeben und einer kritischen Würdigung unterzogen.

1. Die Entscheidung des OGH

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Hans O. und Gottfried W. sowie der Finanzstrafbehörde werden verworfen. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem freisprechenden Teil, in der Subsumtion der Hans O. angelasteten Taten nach § 38 Abs 1 FinStrG sowie demzufolge auch in den Strafaussprüchen aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Wels verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Hans O. und Gottfried W. sowie die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung der Str...

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