Stellt der auf der Spendenbestätigung dargestellte Verwendungszweck eine Gegenleistung dar?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen integrierten Bestandteil dieses Bescheidspruches
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, im folgenden Bf. machte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 unter anderem Ausgaben an das xxx als Sonderausgaben in Höhe von 470 € geltend.
Aktenkundig ist eine Bestätigung des xx über die Bezahlung von 360 € für die Lernbegleitung von SL. Aus diesem Schreiben ist ersichtlich, dass SL auf Grund der nachteiligen familiären Situation und infolge der daraus resultierenden Schwierigkeiten Unterstützung beim Lernen benötigte und dieser Betrag für die Lernbetreuung aufgewendet wurde.
Im Bescheid vom wurden Sonderausgaben in Höhe von 260 € vom Finanzamt nicht anerkannt, weil Spenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 als Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenüber stehe, nicht als Sonderausgaben absetzbar seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. innerhalb offener Frist Berufung und führte begründend aus, dass es sich bei dieser Zuwendung um keine Geldleistung für eine Gegenleistung handle, sondern dass ein dem Bf. unbekanntes Kind aus sozial sehr schwachen Verhältnissen unterstützt wurde und diese Unterstützung als Zuwendung für eine mildtätige Einrichtung anzuerkennen sei.
Das Rechtsmittel wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, da das Finanzamt davon ausgegangen ist, dass der Bf. die Kosten ohne Verpflichtung, d.h. freiwillig übernommen habe, auch deshalb, weil der Bf. diesen Aufwand als Sonderausgaben für Spenden geltend gemacht habe. Der Begriff Gegenleistung werde laut Wikipedia als diejenige Leistung, die der anderen Partei im Gegenzug für die ihrige versprochen wird, umschrieben. Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Definition des Begriffes finde sich eine Einschränkung darauf, wer Empfänger der Gegenleistung sein solle bzw. dürfe. Die Rechtsansicht des Bf., dass nur dann eine Gegenleistung vorliege, wenn die Person auch Empfänger der Gegenleistung sei, finde im Gesetz keine Deckung.
Gegen diesen Bescheid wurde ein Vorlageantrag gestellt, in dem der Bf. seine Rechtsansicht ergänzend ausführte:
Jede Zuwendung an eine mildtätige Organisation hätte eine "Gegenleistung" zur Folge. Auch bei einer Zuwendung an z.B. die Schmetterlingskinder, SOS-Kinderdorf oder Pro Juventute gehe der Bf. davon aus, dass damit konkret einem oder mehreren Kindern geholfen werde. Der einzige Unterschied sei in der Ausführung der Spendenbestätigung zu sehen. Beim xxx werde der Spender informiert, wer namentlich der Nutznießer der Spende gewesen sei. Angemerkt wird seitens des Bf., dass dies einen Spender jedoch nicht interessiere.
Weiters bekritelt der Bf., dass das Finanzamt die Internetzyklopädie Wikipedia als Beleg für die Richtigkeit der Ausführungen angegeben wurde. Dieses Forum sei für jedermann veränderbar und daher als wissenschaftliche bzw. amtliche Quelle nicht zulässig.
Der Bf. beantragte seinen Bescheid einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen und die tatsächlichen Aufwände steuermindernd anzuerkennen.
Rechtslage
Hingewiesen wird, dass die am anhängigen offenen Berufungen (bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen) gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Gemäß § 18 EStG 1988 sind Geldzuwendungen an begünstigte Körperschaften bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Nicht abzugsfähig sind gemäß § 18 Abs. 1 Z. 8 lit. b EStG 1988 idgF Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenüber steht, auch wenn der Wert der Gegenleistung den Wert der Zuwendung nicht erreicht.
Erwägungen
Der Bf. hat für das Jahr 2009 eine Spendenbestätigung des xx vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass der Bf. "die Kosten in höhe von 360 € für die Lernbegleitung von SL übernommen hat".
Der Verein ist ein sozialer Verein zur Beratung und Begleitung für Jung und Alt bei der Bewältigung der Probleme des täglichen Lebens. Aus der Homepage des xx (http) ist ersichtlich, dass u.a. für Kinder bei Lernschwierigkeiten ein Lerntraining angeboten wird.
Auf der Homepage befindet sich weiters ein Spendenformular mit dem Vermerk des Spendenzweckes (Meine Spende soll dort eingesetzt werden, wo sie am dringendsten gebraucht wird oder eigener Spendenzweck), das bedeutet, dem Spender wird die Möglichkeit eingeräumt, seine Geldzuwendung einer bestimmten Sache zu widmen.
Als Spenden sind jedoch nur freiwillige Zuwendungen zu verstehen, die keinen Entgeltcharakter haben.
Nicht als Zuwendungen abzugsfähig sind z.B. die Mitgliedsbeiträge jener Mitglieder, die am Vereinsleben als vollberechtigte Mitglieder teilnehmen können und die lediglich auf Grund der Mitgliedschaft bei der Körperschaft geleistet werden (echte Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes). Auch Beiträge, die zur Erlangung einer von der Organisation konkret erwarteten bzw. erbrachten Gegenleistung gefordert und entrichtet werden (unechte Mitgliedsbeiträge), sind nicht abzugsfähig. Echte Mitgliedsbeiträge dienen vor allem der laufenden Abdeckung des Aufwandes der Körperschaft. Anzeichen für das Vorliegen von Mitgliedsbeiträgen eines ordentlichen Mitgliedes ist die allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Körperschaft (vgl. VereinsR 2001 Rz 339 und KStR 2001 Rz 692).
Beträge, die über diesen Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes hinaus vom Mitglied freiwillig oder auf Grund einer gegenüber der Körperschaft eingegangenen Einzelverpflichtung zur Förderung des Vereinszweckes geleistet werden, sind nicht als Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes anzusehen und daher als Spenden abzugsfähig. Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund einer Fördermitgliedschaft ohne Mitgliedschaftsrechte (LStR 571).
Unter einer Gegenleistung sind bei Spenden in Zusammenhang mit wie z.B. bei Versteigerungen für begünstigte Zwecke, denen eine direkte Gegenleistung gegenübersteht, zu verstehen. Gleiches gilt bei Mitgliedsbeiträgen eines ordentlichen Vereinsmitglieds – im Unterschied zu einem fördernden Mitglied () - , ebenso bei Zahlungen im Rahmen eines Leistungsaustausches / VwGH 99/15/0150) oder freiwillige Aufwendungen eines Funktionärs in Zusammenhang mit Fahrten, die im Interesse des Vereins durchgeführt werden ( RV/0239-F/06) (Jakom/Baldauf, EStG, 2012, § 18 Z 126).
Im gegenständlcihen Fall wurden weder Feststellungen bezüglich einer etwaigen Mitgliedschaft des Bf. zu diesen Verein getroffen, noch dass eine Fördermitgliedschaft vorliege.
Für die Absetzbarkeit von dem Spendenempfänger unmittelbar zukommenden Zuwendungen als Sonderausgabe hat der Spender vom Spendenempfänger eine Bestätigung vorzulegen, aus der die Höhe der Geldzuwendung bzw. die genaue Bezeichnung der Sachzuwendung, der Zeitpunkt der Zuwendung und der Verwendungszweck der Spende hervorgeht (Quantschnigg/Schuch, EStG1988, § 18, Tz 99).
Aufgrund der Bestätigung über die Angabe des Verwendungszweckes kann nicht gefolgert werden, dass eine Gegenleistung vorliegt.
Im Übrigen ergibt sich aber auch aus dem Gesetz nicht, dass eine Widmung von Geldern für eine bestimmte Sache der Berücksichtigung der Zuwendung als Sonderausgabe entgegenstünde (vgl. Doralt, EStG 1988, § 4 Tz 325/2) und widerspräche die gegenteilige Sicht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch der Intention der steuerlichen Begünstigung von Spenden.
Aufgrund der oben angeführten Ausführungen und der vom Bf. vorgelegten Spendenbestätigung werden zu den bereits anerkannten Spenden weitere Aufwendungen in Höhe von 360 € anerkannt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die Revision nicht zuzulassen.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in | StExp 2014/200 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102170.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at