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Hausdurchsuchung bei illegaler Ausländerbeschäftigung?
Neue Herausforderungen bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen
Die Neuregelung des § 28c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bringt maßgebliche Änderungen in Zuständigkeit und Vollzug der kriminalstrafrechtlichen Regelungen des AuslBG. Mit der Regierungsvorlage „Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz u.a.“ wurde ua auch eine komplette Neuregelung des Sonderstrafrechts im AuslBG vorgenommen. War es bisher – wie für alle übrigen strafrechtlichen Ermittlungen – ausschließlich die Kriminalpolizei, so sind nunmehr auch die Organe des Amts für Betrugsbekämpfung (ABB), insbesondere die Finanzpolizei, zur Ermittlung dieser Delikte berufen. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Änderungen für die Praxis beleuchtet.
1. Tathandlungen
Nach § 28c AuslBG ist, wer entgegen § 3 Abs 1 AuslBG gleichzeitig eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder einen minderjährigen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet beschäftigt, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Darüber hinaus werden Ausbeutung, Involvierung in Menschenhandel und lange Beschäftigungsdauer als qualifizierte Tatbegehungsformen erfasst.
Diese Regelung fußt auf Art 9 Sanktionsrichtlinie und soll Mindeststandards für die Strafverfolgung bestimmter Delikte im Zusammenhang mit il...