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ZWF 3, Mai 2020, Seite 160

Bemessungsgrundlage der Wertersatzstrafe

ZWF 2020/32

§ 19 Abs 1 FinStrG

, Doralt, BFGjournal 2019, 407; ÖJZ 2020, 191

Die Wertersatzstrafe bemisst sich nicht nach dem Händlerverkaufspreis, sondern nach dem Wert, den die Behörde für die für verfallen erklärten Gegenstände „in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler [. . .], Verkauf im Internet etc) erzielen hätte können“. Das BFG beruft sich dabei einerseits auf den Zweck des Gesetzes (Ausgleich der Entreicherung durch fehlende Vollziehbarkeit des Verfalls) andererseits auch auf die Berechnung des gemeinen Wertes.

Mit seiner aktuellen Entscheidung widerspricht das BFG nicht nur einer jahrzehntelangen Rsp des OGH und des VwGH, sondern auch einer ebenso langen Praxis der Finanzverwaltung und hat die von Doralt (ÖJZ 2019, 61) vorgetragene Kritik aufgegriffen. Dennoch unterblieb eine Amtsrevision.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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