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ZWF 3, Mai 2020, Seite 156

Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen aus finanzstrafrechtlicher Sicht

Sebastian Starl

Mit der Coronavirus-Krise sind auch Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen in den Mittelpunkt gerückt. Das BMF hat in seiner Info vom darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen betreffend das Jahr 2020 eingebracht werden kann, wobei durch das Coronavirus bedingte Ertragseinbußen glaubhaft zu machen sind. Ist ein Abgabepflichtiger von der Coronavirus-Krise derart betroffen, dass er sich in einem Liquiditätsnotstand befindet und deshalb eine (vollständige) Entrichtung der Vorauszahlungen nicht möglich ist, kann im Antrag zudem angeregt werden, die Vorauszahlungen nicht festzusetzen oder die Festsetzung der Vorauszahlungen auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist als die voraussichtliche Jahressteuer 2020. Dieser Beitrag widmet sich den finanzstrafrechtlichen Konsequenzen, die drohen können, wenn derartige Anträge (dem Grunde oder der Höhe nach) zu Unrecht gestellt werden.

1. Festsetzung und Herabsetzung von Vorauszahlungen

Bei den vierteljährlich zu entrichtenden Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer (§ 45 EStG; § 24 Abs 3 Z 1 KStG iVm § 45 EStG) handelt es sich um nichts anderes als um eine besondere Erhebungsform der zu veranlagenden Einkommen- bzw Körperscha...

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