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Als erwiesen angenommene Tat, Umfang der Konkretisierung, Tatbild, Rechtsgrundsätze der Verjährung im öffentlichen Recht
ZWF 2020/25
Art 133 Abs 4 B-VG; §§ 31, 32 Abs 2 VStG; § 44a Z1 VwGG; §§ 27, 34 Abs 1 VwGVG
Es ist eine Beurteilung des Einzelfalls, ob innerhalb der Verfolgungsverjährung ein ausreichend bestimmter Tatvorwurf vorgehalten wurde. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur vor, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt, was etwa dann der Fall ist, wenn die vorgeworfene Tat nicht insoweit unverwechselbar konkretisiert war, als der Beschuldigte in die Lage versetzt worden ist, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl ).