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ZWF 1, Jänner 2020, Seite 40

Betrug, Untreue, Qualifikation, Zusammenrechnung von Schadensbeträgen, Vorsatz, Spezialität

ZWF 2020/5

§§ 29, 147 Abs 2 und 3, 153 Abs 3 StGB

(= RIS-Justiz RS0132778, RS0132779)

Wird eine Qualifikation durch die Zusammenrechnung von Schadensbeträgen aus mehreren Taten begründet (§ 29 StGB), genügt es zur rechtlichen Annahme der Qualifikation in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Täters die (ziffernmäßig bestimmte Höhe der) einzelnen Schadensbeträge erfasst. Hingegen muss der Vorsatz nicht auf die Gesamtschadenssumme gerichtet sein.

Zufolge Spezialität verdrängt die Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB jene des Abs 2.

Rubrik betreut von: Mario SchmiederNorbert Wess
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