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Parteimitgliedschaft und Weltanschauung
Ob aus der Mitgliedschaft in einer politischen Partei eine Weltanschauung im gleichbehandlungsrechtlichen Sinn abzuleiten ist, ist im Einzelfall konkret zu prüfen
Einer der Diskriminierungstatbestände nach § 13 B-GlBG und § 17 GlBG betrifft die Religion oder Weltanschauung. Die politische oder sonstige Anschauung wird nicht genannt. Dies schließt es aber nicht aus, eine politische Weltsicht als Weltanschauung zu qualifizieren. Das setzt aber voraus, dass sie sich als Leitauffassung vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen erweist, die zur komplexen Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis dient und von einer Mehrzahl von Personen hinreichend stabil vertreten wird. In der Rechtsprechung des OGH wurde in der Entscheidung vom , 9 ObA 59/22z, nunmehr erstmals zur Frage ob eine Mitgliedschaft zu einer politischen Partei (für sich genommen) eine vom Diskriminierungsschutz umfasste Weltanschauung sein kann, Stellung genommen. Im Folgenden werden diese Entscheidung und die bisherige Judikatur zum erwähnten Diskriminierungstatbestand erörtert.
1. Religion oder Weltanschauung (§ 13 B-GlBG; § 17 GlBG)
Das GlBG und das B-GlBG definieren diese Begriffe nicht. In den Materialien zum GlBG wird ausgeführt, dass der Begriff „Religion“ nicht auf Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften beschränkt ist. Es müssen jedoch mindestens b...