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ASoK 5, Mai 2023, Seite 191

Parteiangehörigkeit als Weltanschauung im Sinne des § 13 B-GlBG?

1. Geht eine politische Anschauung (Überzeugung, Einstellung) über die Bezugnahme auf einzelne politische Fragen hinaus und stellt sie sich bei Gesamtbetrachtung gleich einer Weltanschauung dar, so kann sie unter den Diskriminierungsgrund der Weltanschauung im Sinn des § 13 Abs 1 B-GlBG subsumiert werden. Erforderlich ist dafür ein gewisser Grad an Verbindlichkeit, Ernsthaftigkeit und Bedeutung der Überzeugung. Die bloße politische Meinung über einzelne politische Fragen oder Aspekte ist nicht einer Weltanschauung gleichzusetzen. Eine parteipolitische Zugehörigkeit bzw Mitgliedschaft kann Ausdruck einer Weltanschauung sein, wenn sie sich als Leitauffassung vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen erweist, die zur komplexen Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis dient und von einer Mehrzahl von Personen hinreichend stabil vertreten wird.

2. Gemäß § 20a B-GlBG hat der Dienstnehmer einen möglichen Diskriminierungstatbestand zu behaupten und die Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen.

S. 192 3. § 17 Abs 1 B-GlBG knüpft den Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens...

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