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ZWF 2, März 2022, Seite 75

Eintritt der Gerichtszuständigkeit während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens

§§ 53 Abs 1, 161 Abs 4 FinStrG

Auch wenn dem schöffengerichtlichen Finanzstrafverfahren im Verhältnis zum verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kein Anwendungsvorrang einzuräumen ist […], ist dennoch auch eine sich erst in einem Beschwerdeverfahren vor dem BFG neu ergebende Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Verhängung eines Strafbescheides […] relevant. Die gerichtliche Zuständigkeit ist in jeder Lage des Finanzstrafverfahrens wahrzunehmen, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Verfahren nicht gemäß § 61 Abs 1 FinStrG miteinander verbunden waren oder teilweise bereits vor dem BFG geführt werden.

Sachverhalt: A. ist Geschäftsführer der B-GmbH, der H-GmbH sowie der I-GmbH. Von der Finanzstrafbehörde (Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr) wurde A. für ein Finanzvergehen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG), das er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B-GmbH begangen haben soll, bestraft. A. erhob gegen das von der Finanzstrafbehörde erlassene Straferkenntnis das Rechtsmittel der Beschwerde.

Während Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens beim BFG wurden weitere – in die gerichtliche Zuständigkeit fallende – Finanzvergehen (§§ 33 Abs 1, 33 Abs 2 lit a FinStrG) von der Finanzstrafbehörde entdeckt, die A. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der H-G...

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