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Anordnung; Auswertung; Beweisverbot; Ermittlungen; Gerichtsbarkeit; Sachverständigenbeweis; Sicherstellung; Staatsanwaltschaft; Willkür; Zufallsfund; Zwangsmittel
Art 90 Abs 2, 90a, 94 Abs 1 B-VG; § 1 StAG; § 5 Abs 1, 50 Abs 1, 51 Abs 1, 103, 109 Abs 1 lit a, 110 Abs 2, 111 Abs 2 StPO
Ratz, Beweiswürdigung im Ermittlungsakt und Sicherstellung ohne Kriminalpolizei und durch Sachverständige, ÖJZ 2022, 58
Staatsanwälte nehmen als Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr (Art 90a B-VG). Der Beitrag von Ratz widmet sich der Frage, ob Staatsanwälte dazu befugt sind, Verdachtsannahmen gerichtsförmig zu verlautbaren. Weiters wird der Frage nachgegangen, ob Staatsanwälte die Mitwirkung der Kriminalpolizei beim Einsatz von Zwangsmitteln ausschalten sowie nach „Zufallsfunden“ suchen lassen dürfen und wann sie zur Auswertung von Datenträgern Sachverständige bestellen müssen.