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Zusammentreffen von Bilanzdelikten und Finanzvergehen
§ 22 Abs 4 FinStrG als taugliche Lösung für die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit?
Die (vorsätzliche) Einreichung unrichtiger Steuererklärungen und dadurch bewirkte Abgabenverkürzungen gehen oft einher mit der Erstellung und Einreichung unrichtiger Bilanzen/Jahresabschlüsse. Während die Erstellung unrichtiger Bilanzen/Jahresabschlüsse vielfach auf eine Besserdarstellung des Unternehmens abzielt, um insb Anleger oder Gläubiger zu täuschen, laufen Bilanzfälschungen im Zusammenhang mit Finanzvergehen gerade darauf hinaus, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schlechter dargestellt wird.
Die unrichtige Darstellung in Bilanzen/Jahresabschlüssen war zwar bereits bisher strafbar, zB nach dem Aktiengesetz oder dem GmbH-Gesetz, doch wurden diese Delikte in der Praxis kaum verfolgt. Durch die Reform des Bilanzstrafrechts im Zuge des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 (BGBl I 2015/112 mit Geltung ab ) werden die Bilanzdelikte nunmehr einheitlich (mit geringen Ausnahmen) in den §§ 163a ff StGB geregelt und rücken damit stärker in den Fokus der Behörden. Aufgrund der künftig zu erwartenden verstärkten Verfolgung von Bilanzdelikten, ergibt sich im Zusammenhang mit neben Bilanzdelikten verwirklichten Finanzvergehen folgende Problematik:
1. Problemstellung
Zentrale Finanzvergehen, wie insb Abgabenhinterziehung...