UStG | Umsatzsteuergesetz
2. Aufl. 2015
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Art 25 Dreiecksgeschäft
Erlässe
Rz 4291–4300 UStR
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines und EU-Recht | ||
II. | Begriff | ||
III. | Konsequenzen | ||
A. | Innergemeinschaftlicher Erwerb gem Art 3 Abs 8 erster Satz | ||
B. | Rechnung des Erwerbers | ||
C. | Innergemeinschaftlicher Erwerb gem Art 3 Abs 8 zweiter Satz | ||
IV. | Nachweispflichten | ||
V. | Pflichten des Empfängers |
I. Allgemeines und EU-Recht
1
Die Sonderregelung für Dreiecksgeschäfte beruht im Wesentlichen auf Art 141 MwStSyst-RL. Das Dreiecksgeschäft stellt eine besondere, „erleichterte“ Form des Reihengeschäftes dar. Die Erleichterung besteht darin, dass der „mittlere“ Unternehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen Registrierungs- und Erklärungspflichten im Bestimmungsmitgliedstaat vermeiden kann.
II. Begriff
3
Ein Dreiecksgeschäft liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: Drei Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten (Lieferant, Erwerber und Empfänger) schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer (Art 25 Abs 1). Nach Scheiner/Kolacny/Caganek, Art 25 Rz 9, kann es bei der Zuordnung der Beteiligten in den jeweiligen Mitgliedstaat nicht auf die Ansässigkeit ankommen, vielmehr...