UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 17 Unabdingbarkeit
Gesetzesmaterialien:
RV 150 BlgNR XIV. GP
Zu § 17:
„Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen jener des § 12.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zweck der Unabdingbarkeit | |||
A. | Kollision des UrlG mit nachrangigen Rechtsquellen | |||
1. | Besserstellungen | |||
2. | Schlechterstellungen | |||
B. | Rechtsfolge von Schlechterstellungen | |||
1. | Absolute oder relative Nichtigkeit? | |||
2. | Voll- oder Teilnichtigkeit? | |||
3. | Prüfmaßstab Gruppenvergleich | |||
II. | Typische Konstellationen | |||
A. | Besserstellungen | |||
B. | Schlechterstellungen | |||
C. | Verzicht oder Verfall? |
I. Zweck der Unabdingbarkeit
A. Kollision des UrlG mit nachrangigen Rechtsquellen
1. Besserstellungen
1
Diese Bestimmung stellt, analog § 12 zum ersten Abschnitt, für den Pflegefreistellungsabschnitt mittelbar klar, dass Besserstellungen durch nachrangige Rechtsquellen – Vereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung – zulässig und wirksam sind, da auch in § 17 lediglich die Aufhebung oder Beschränkung der Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der § 2 bis 10 (und wohl auch § 10a, da insofern nur ein Versehen vorliegen kann) zustehen, untersagt ist.
2
Für Kollektivverträge folgt dies auch allgemein schon aus § 3 ArbVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG, da Dienstverhinderungs- und damit auch Pfl...