UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 13 Strafbestimmungen
Gesetzesmaterialien:
RV 150 BlgNR 14. GP
Zu § 13:
„Bei den Bestimmungen des Entwurfes handelt es sich um Arbeitsvertragsrecht, dessen Verletzung grundsätzlich nicht unter Strafsanktion steht. Hingegen stellen die Bestimmungen des § 8 Arbeitnehmerschutzrecht dar. Bei Verletzung dieser Bestimmungen ist nicht die Anrufung der Arbeitsgerichte durch die Arbeitnehmer, sondern die Verhängung von Verwaltungsstrafen zur Rechtsdurchsetzung erforderlich. Bei Gestaltung der Strafbestimmungen wurde von folgenden Überlegungen ausgegangen: Da gemäß Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Schaffung neuer Straftatbestände in Verwaltungsvorschriften, sofern sie mit Freiheitsentzug – einschließlich Ersatzfreiheitsstrafen – bedroht werden, ausgeschlossen ist, kann nur eine Regelung getroffen werden, die auf die Verhängung von Geldstrafen beschränkt ist. Nur nach den Grundsätzen des § 16 VStG können diese Geldstrafen in Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen Dauer umgewandelt werden.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Straftatbestand | |||
II. | „Ungehorsamsdelikt“ i.S.d. § 5 VStG? | |||
A. | Grundsätzliches | |||
B. | Folgen | |||
III. | Wen trifft die Strafbarkeit? | |||
A. | Unmittelbar nach dem Gesetz | |||
B. | Verantwortliche Beauftragte | |||
C. | Nachweis erforderlicher Aufzeichnungen | |||
D. | Nachweis eines Kontrollsystems | |||
IV. | Strafhöhen und Strafbemessung | |||
A. | Strafrahmen je betroffenem Arbeitnehmer? | |||
B. | Strafbemessungskriterien innerhalb der Strafrahmen | |||
1. | Grundsätzliches | |||
2. | Strafmildernde Gründe | |||
3. | Straferhöhende Gründe | |||
V. | Kosten | |||
VI. | Verfahren und Verjährung | |||
A. | Verfahren und Rechtsmittel | |||
B. | Verfolgungs- und Strafverjährung? | |||
I. Straftatbestand
1
Verwaltungsstrafbar sind von allen Bestimmungen des UrlG aus den in den Materialien genannten Gründen allein Verstöße gegen die in § 8 normierten Urlaubsaufzeichnungspflichten. Diese sind rechtlich ohne Zweifel auf den Arbeitgeber bezogene Bürokratiepflichten, sodass der Strafrahmen bis zu 218 € nicht je Arbeitnehmer zu verstehen ist, sondern je Arbeitgeber. Eine arbeitnehmerbezogene Kumulation des Strafrahmens scheidet daher richtigerweise aus.
2
Strafbar sind unvollständige Aufzeichnungen ebenso wie bloß mangelhafte.
Innerhalb des Strafrahmens hängt die konkrete Strafe vor allem von Art und Umfang der Verstöße gegen die Urlaubsaufzeichnungspflicht ab.
II. „Ungehorsamsdelikt“ i.S.d. § 5 VStG?
A. Grundsätzliches
3
Hinsichtlich der Schuld genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Dies ist hier hinsichtlich des § 13 hinsichtlich der Verstöße gegen § 8 zu bejahen.
Demnach ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese gesetzliche Tatbestands- und Fahrlässigkeitsannahme trifft auf alle hier relevanten Aufzeichnungspflichten zu.
B. Folgen
Sie erspart den Behörden nicht den Beweis der objektiven Verletzung der Gebote oder Verbote, aber das Beweisen von konkretem Verschulden.
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Solche Straftatbestände werden in Literatur und Rechtsprechung als „Ungehorsamsdelikte“ bezeichnet. Bei diesen müssen sich die Normadressaten insoweit „freibeweisen“.
Insbesondere müssen sie beweisen, dass sie alles Organisatorische unternommen, vorgesehen und die Vorkehrungen auch ausreichend kontrolliert haben, um nach menschlichem Ermessen unter den gegebenen Umständen davon ausgehen zu dürfen, dass die notwendigen Aufzeichnungen unternehmensintern auch tatsächlich richtig und rechtzeitig erfolgen. Der Normadressat muss daher, will er die Chance auf Nichtbestrafung wahrnehmen, auch in Bezug auf diese Urlaubsaufzeichnungspflichten ein geeignetes und effizientes betriebliches Vorbeuge- und Kontrollsystem beweisen (können).
Bloß allgemeine Behauptungen genügen dazu nach allen Erfahrungen mit Verwaltungsdelikten des Arbeitsrechts nicht.
III. Wen trifft die Strafbarkeit?
A. Unmittelbar nach dem Gesetz
5
Für die Meldungs- und Bereithalteverstöße des Abs. 1 kommen als unmittelbar nach dem Gesetz strafbare Personen alle Arbeitgeber in Frage.
Aufgrund des § 9 Abs. 1 VStG sind nach außen gesetzlich-unmittelbar Vertretungsbefugte für die vertretenen Arbeitgeber oder Überlasser ebenfalls unmittelbar persönlich strafbar.
B. Verantwortliche Beauftragte
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Wenn und soweit unmittelbar nach dieser Bestimmung strafbare Personen wirksam verantwortliche Beauftragte i.S.d. § 8 Abs. 2 oder 3 VStG bestellt haben, die Bestellung nicht auf andere Tatbestände eingeschränkt und rechtlich noch aufrecht ist, trifft die Strafbarkeit entsprechend dem Zweck der Beauftragung unmittelbar diese Beauftragten.
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Die gesetzlich Verantwortlichen werden damit für die Dauer der verantwortlichen Beauftragung von der Strafverantwortung für jegliches fahrlässige Handeln grundsätzlich befreit.
Bei vorsätzlichen Eingriffen bleibt ihre Strafbarkeit jedoch aufrecht bzw. fällt sie auf sie persönlich zurück. Gleiches gilt, wenn sie dem Beauftragten die notwendigen Befugnisse entziehen.
C. Nachweis erforderlicher Aufzeichnungen
8
Da die Aufzeichnungspflichten gemäß § 8 dem Arbeitgeber obliegt, wird es für die Strafbarkeit behördlicherseits genügen, das Nichtvorliegen der Aufzeichnungen anlässlich der Kontrolle nachzuweisen und nachvollziehbar festzustellen.
Gleiches gilt sinngemäß bei vorhandenen Unterlagen für den Vorwurf der Unvollständigkeit der Angaben sowie bei grundsätzlich vorhandenen Unterlagen für das konkrete Fehlen eines bestimmten Teils davon.
Das Erheben möglichen Gegenvorbringens und das Anbieten von möglichen Gegenbeweisen stehen Beschuldigten selbstverständlich offen. Soweit möglich, ist es ihnen auch zu empfehlen.
D. Nachweis eines Kontrollsystems
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Ist der objektive Straftatbestand verwirklicht bzw. deutet alles oder Gewichtiges darauf hin, obliegt es dem Beschuldigten, sein Nichtverschulden durch unverschuldete Unkenntnis oder durch ein für die jeweils verletzten Pflichten sachnotwendiges und geeignetes betriebliches organisatorisches Vorbeuge- und Kontrollsystem nachzuweisen.
Bloß allgemeine Behauptungen genügen dazu nach allen Erfahrungen mit Verwaltungsdelikten des Arbeitsrechts nicht.
IV. Strafhöhen und Strafbemessung
A. Strafrahmen je betroffenem Arbeitnehmer?
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Bei den Übertretungen des § 8 kumulieren die Strafrahmen – da sie auf die Kontrollierbarkeit der wesentlichen Urlaubsparameter und Urlaubsverbräuche gerichtet sind und nicht, wie z.B. bei den Arbeitszeitaufzeichnungen, je einzelnem Arbeitnehmer normiert sind – nicht je Arbeitnehmer, bei dem die Aufzeichnungen fehlen oder mangelhaft sind.
Mitzudenken bei den Strafrahmen ist immer der Umstand, dass nach § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist. Diese darf nach Abs. 2, da keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe muss in jedem Strafbescheid verhängt werden, damit der Bescheid nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist (Weilguni in Lewisch/Finster/Weilguni, VStG § 16 Rz. 3).
B. Strafbemessungskriterien innerhalb der Strafrahmen
1. Grundsätzliches
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Grundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind nach § 19 Abs. 2 VStG im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
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Danach ist die Schuld des Täters die Grundlage für die Bemessung der Strafe (§ 32 Abs. 1 StGB). Bedacht zu nehmen ist, so § 32 Abs. 2 StGB, auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft (hier wohl eher der Wirtschaft als im Erwerbsleben relevanter Teil der Gesellschaft). Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Übertretung auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
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Die Strafe ist, so § 32 Abs. 3 StGB, im Allgemeinen umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, auf die sich zumindest das Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten der Täter verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und „je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können“ (dies meint wohl: also je weniger notwendige und zumutbare organisatorische Vorbeuge- und Kontrollmaßnahmen umgesetzt wurden).
Große Bedeutung kann auch der außerordentlichen Milderung der Strafe nach § 20 VStG zukommen. Überwiegen nämlich die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (hier mangels Mindeststrafe nicht relevant).
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Davon unabhängig hat die Strafbehörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG überhaupt abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sind (Z 4) oder der Aufwand der Strafverfolgung, gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, unverhältnismäßig wäre (Z 6).
Sie kann jedoch im Fall der Z 4 statt einer Einstellung des Verfahrens dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (vgl. den Fall LVwG Tirol , LVwG-2016/40/1944-2, ARD 6543/8/2017). Auch dieses „Können“ steht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht im Belieben der Behörde, sondern ist insofern auch ein „Müssen“.
2. Strafmildernde Gründe
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Milderungsgründe sind nach § 34 Abs. 1 StGB insbesondere, wenn bisherige Unbescholtenheit vorliegt und die Tat mit dem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (Z 2), achtenswerte Beweggründe vorliegen (Z 3, z.B. hier das Bemühen um die Arbeitsplatzerhaltung), nur eine Unterlassung der sog. Erfolgsabwendung vorliegt (Z 5), Umstände vorliegen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (Z 11), ein nicht schuldbefreiender Rechtsirrtum vorliegt (Z 12), kein Schaden herbeigeführt wurde (Z 13), ernsthaftes Bemühen zur Verhinderung weiterer nachteiliger Folgen vorliegt (Z 15), ein reumütiges Geständnis oder eine zur Wahrheitsfindung wesentliche Aussage erfolgt (Z 17); ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Berauschungszustand ist indessen nur eingeschränkt mildernd (§ 35 StGB).
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Jedenfalls sind (auch) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen, so § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG.
Immerhin sollen die Strafbemessungen nicht existenzvernichtende oder Sorgepflichten verunmöglichende Wirkung haben.
Hierbei kommt es auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Strafbemessung an, sodass auch während eines Beschwerdeverfahrens erfolgende Änderungen (z.B. Geburt eines Kindes mit neuen Unterhaltspflichten) noch zu berücksichtigen sind.
3. Straferhöhende Gründe
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Bei Übertretungen wirkt sich eine besondere Schwere oder verwerfliche Zielrichtung des Vorsatzes erschwerend und damit im Strafrahmen straferhöhend aus.
Erschwerungsgründe sind nach § 33 StGB insbesondere, wenn mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen wurde oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt (also sog. fortgesetzte Delikte) wurde (Z 1) oder der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (Z 2: Wiederholungsfälle); besonders verwerfliche Beweggründe oder die Ausnützung der Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen (Z 5 bzw Z 7) – hier wohl die besondere Abhängigkeit von Arbeitnehmern, doch wird dieser Erschwerungsgrund bei den bloßen Aufzeichnungsdelikten kaum relevant sein – sind ebenfalls Erschwerungsgründe.
V. Kosten
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Bei Verurteilung kommen zur Strafe bzw. Strafsumme noch die behördlichen Kosten des Strafverfahrens und der Ersatz von Barauslagen nach § 64 Abs. 1 und 3 VStG hinzu.
Für das Verfahren erster Instanz sind die Kosten pauschal 10 % der verhängten Strafe, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren weitere 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 € (§ 52 Abs. 2 VwGVG), und etwaiger Barauslagen (§ 52 Abs. 3 VwGVG).
Wird allerdings der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben, sind dem Berufungswerber keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 8 VwGVG).
Wird eine verhängte Strafe aufgehoben, sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen und schon gezahlte Verfahrenskosten zurückzuerstatten (§ 52 Abs. 9 VwGVG).
Das Unternehmen (juristische Personen, Personengesellschaften, Erwerbsgesellschaften) haftet zwar für die Geldstrafen und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand (§ 9 Abs. 7 VStG), doch ändert diese Haftung nichts daran, dass die verantwortlichen Beauftragten dieses Strafrisiko (einschließlich des Risikos von Ersatzarresten) an sich persönlich voll zu tragen haben.
Verantwortliche sind auch bei Geschäftsführungsfunktion nicht befugt, die Geldstrafen aus Unternehmensgeldern zu begleichen, ohne Ad-hoc-Deckung durch dafür zuständige Unternehmens- oder Rechtsträgerorgane. Eigenmächtige Entnahmen bzw In-sich-Geschäfte wären wohl Untreue.
Verhängte Geldstrafen sind auch kein Aufwand i.S.d. § 1014 ABGB (OGH 9 ObA 68/99m, bestätigt durch , LE-AS 12.4.1.Nr.3, wonach Gleiches für die Kosten der Rechtsverteidigung in einem Strafverfahren gilt, wenn es durch Verurteilung endet). Zu beachten ist auch die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Strafen gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 EStG.
Aus diesem Grund sind – im Gegensatz zu Vereinbarungen über den Ersatz von Rechtsbeistandskosten (Anwaltskosten) – auch Vorausvereinbarungen, wonach der Arbeitgeber die Strafen finanziell übernimmt, wegen Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) unwirksam und nicht einklagbar.
Es gibt hinsichtlich der Strafen selbst insofern also keine wirksame Vorausabsicherung.
Vergütet der Arbeitgeber im Anlassfall dem Beauftragten dennoch die Strafe, ist diese Ausgabe bei ihm nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 1 Z 5 EStG), jedoch kommt es allenfalls auch zum Ausweichen auf strafunabhängige Ad-hoc-Prämien.
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Rechtsbeistandskosten, also Anwaltskosten, werden dem Beschuldigten nicht ersetzt, auch dann nicht, wenn keine Verurteilung erfolgt (anderes gilt für Revisionsverfahren vor dem VwGH bzw. Beschwerdeverfahren vor dem VfGH).
Ein Anspruch auf Ersatz kann sich jedoch bei Verantwortlichen in diesen Fällen aus zivil- bzw. arbeitsrechtlichen Aufwandersatzgrundsätzen ergeben.
VI. Verfahren und Verjährung
A. Verfahren und Rechtsmittel
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Zuständig für das Verwaltungsstrafverfahren ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Strafbehörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sind (Z 4) oder der Aufwand der Strafverfolgung, gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre (Z 6).
Sie kann jedoch im Fall der Z 4 statt einer Einstellung des Verfahrens dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Auch dieses „Können“ steht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht im Belieben der Behörde, sondern ist insofern auch ein „Müssen“ (so auch ).
Falls die Bezirksverwaltungsbehörde das Verfahren nicht einstellt, erfolgt nach entsprechenden Beweisaufnahmen, Sachverhaltsfeststellungen und rechtlicher Beurteilung die Strafverhängung durch Strafbescheid.
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Dieser kann seitens der Parteien des Strafverfahrens binnen vier Wochen beim Verwaltungsgericht nach den üblichen Regeln durch Beschwerde bekämpft werden. Dieses kann auch den Sachverhalt überprüfen und gegebenenfalls anders feststellen.
Gegen das Erkenntnis oder den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann bei Zutreffen der Voraussetzungen Revision beim VwGH oder allenfalls auch Beschwerde beim VfGH erhoben werden.
B. Verfolgungs- und Strafverjährung?
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Die Verjährungsfrist zur Verfolgung von Übertretungen des § 8 beträgt wie allgemein ein Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG). Die Frist beginnt mit Abschluss oder Aufhören der strafbaren Tätigkeit.
Innerhalb dieser Verjährungsfrist muss eine etwaige Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gesetzt sein, z.B. eine Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, so § 32 Abs. 2 VStG, auch wenn der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt oder die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat. Die Kontrollhandlungen selbst stellen noch keine Verfolgungshandlung durch die strafzuständige Behörde dar.
Nach § 32 Abs. 3 VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlich Beauftragten.
Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer gerichtet ist, gilt ausdrücklich auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.
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Auch bei rechtzeitiger Verfolgung darf ein Straferkenntnis nur innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist gefällt werden (§ 31 Abs. 2 VStG).
Allerdings sind insbesondere Zeiten von Verfahren vor dem VfGH, VwGH oder EuGH – anders als die Verfahrensdauer bei der ersten Instanz oder beim Verwaltungsgericht – nicht einzurechnen; sie hemmen also die Drei-Jahres-Frist.