UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 13 Strafbestimmungen
Gesetzesmaterialien:
RV 150 BlgNR 14. GP
Zu § 13:
„Bei den Bestimmungen des Entwurfes handelt es sich um Arbeitsvertragsrecht, dessen Verletzung grundsätzlich nicht unter Strafsanktion steht. Hingegen stellen die Bestimmungen des § 8 Arbeitnehmerschutzrecht dar. Bei Verletzung dieser Bestimmungen ist nicht die Anrufung der Arbeitsgerichte durch die Arbeitnehmer, sondern die Verhängung von Verwaltungsstrafen zur Rechtsdurchsetzung erforderlich. Bei Gestaltung der Strafbestimmungen wurde von folgenden Überlegungen ausgegangen: Da gemäß Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Schaffung neuer Straftatbestände in Verwaltungsvorschriften, sofern sie mit Freiheitsentzug – einschließlich Ersatzfreiheitsstrafen – bedroht werden, ausgeschlossen ist, kann nur eine Regelung getroffen werden, die auf die Verhängung von Geldstrafen beschränkt ist. Nur nach den Grundsätzen des § 16 VStG können diese Geldstrafen in Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen Dauer umgewandelt werden.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Straftatbestand | |||
II. | „Ungehorsamsdelikt“ i.S.d. § 5 VStG? | |||
A. | Grundsätzliches | |||
B. | Folgen | |||
III. | Wen trifft die Strafbarkeit? | |||
A. | Unmittelbar nach dem Gesetz | |||
B. | Verantwor... |