UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 6 Urlaubsentgelt
Gesetzesmaterialien:
RV 150 BlgNR XIV. GP, S. 10
Zu § 7 (geändert im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens auf § 6):
„Die Bestimmungen über die Grundsätze der Berechnung des Urlaubsentgeltes (mit Ausnahme des Abs. 5) entsprechen im wesentlichen den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Grundsätzlich sind nach den Entlohnungsformen drei Gruppen von Arbeitnehmern zu unterscheiden: Zeitlöhner (Abs. 2), die ihr Entgelt unverändert weiter erhalten, Leistungslöhner (Abs. 3), deren Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen berechnet wird, und schließlich sonstige Arbeitnehmergruppen (etwa Stundenlöhner oder Tagelöhner), deren Entgelt gemäß Abs. 4 nach dem fiktiven Arbeitsverlauf während des Urlaubszeitraumes berechnet wird.
Durch Abs. 1 bis 3 wird auch klargestellt, daß regelmäßige Überstunden bei Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen sind.
Abs. 7 setzt den zusammenhängenden UrIaubsverbrauch voraus und ist für den Fall der (über Wunsch des Arbeitnehmers) vereinbarten Stückelung des Urlaubes nicht anwendbar.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Urlaubsentgelt | |||
A. | Grundsätzliches zu Wesen und Zweck | |||
B. | Entgeltfortzahlung nach dem Ausfallsprinzip (Abs. 2 und 3) | |||
II. | Ergänzen... |