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ZWF 3, Mai 2022, Seite 108

Abgrenzung der finanzstrafrechtlichen Haftung von der Verbandsverantwortlichkeit; keine Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Verbandsverantwortlichkeitsverfahren

§§ 28, 79 Abs 1 FinStrG

Eine Haftung der […] GmbH für […] begangene Finanzvergehen als Haftungsbeteiligte nach § 28 FinStrG kommt […] nicht in Betracht, wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße über die […] GmbH nach den Bestimmungen des VbVG möglich wäre […].

Da der Masseverwalter betreffend die Verhängung einer Verbandsgeldbuße zur Vertretung der Masse nicht befugt ist, besteht […] keine Legitimation des Masseverwalters zur Geltendmachung der korrespondierenden Verfahrensrechte des Verbandes, wie dem Recht auf Akteneinsicht.

Sachverhalt: Nachdem von der H-GmbH, ihrem Geschäftsführer und ihrer Prokuristin Selbstanzeige wegen Nichtabfuhr von Lohnabgaben eingereicht worden war, leitete die Finanzstrafbehörde ein Finanzstrafverfahren gegen den Geschäftsführer und die Prokuristin wegen § 49 Abs 1 lit a FinStrG ein, nicht hingegen gegen die H-GmbH als Verband. Kurze Zeit später wurde über das Vermögen der H-GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Revisionswerber zum Masseverwalter bestellt.

Im gegen den Geschäftsführer und die Prokuristin geführten Finanzstrafverfahren stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Akteneinsicht und führte begründend aus, dass die H-GmbH gemäß § 28 FinStrG zur Haftung herange...

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