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SWK 27, 20. September 2022, Seite 1089

Befugnis des Masseverwalters zur Akteneinsicht im Finanzstrafverfahren

Entscheidung: Ra 2020/16/0136 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: § 28, 28a, 76, 79 Abs 1 FinStrG.

Sachverhalt und Verfahren: Der Masseverwalter einer GmbH begehrte Akteneinsicht im Finanzstrafverfahren (betreffend Nichtabfuhr von Lohnabgaben) gegen den Geschäftsführer und die Prokuristin der GmbH. Die Finanzstrafbehörde versagte dies.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, es sei kein Finanzstrafverfahren gegen die GmbH anhängig, weshalb kein Recht auf Akteneinsicht zustehe.

Rechtliche Beurteilung: Festzuhalten ist, dass die Revision vom (gewillkürten Vertreter des) gesetzlichen Insolvenz- (= Masse)verwalter(s) im Konkursverfahren der GmbH eingebracht wurde und nicht von der GmbH in einem der Masse nicht unterliegenden Bereich durch einen von ihr gewählten Vertreter.

Die Haftung juristischer Personen nach § 28 Abs 1 FinStrG wurde aus Anlass der Einführung der Verbandsverantwortlichkeit mit Wirkung ab gestrichen. Für ab dem begangene Finanzvergehen ist keine Haftung nach § 28 Abs 1 FinStrG auszusprechen, sondern unter den Voraussetzungen des § 28a FinStrG eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.

Gemäß § 76 lit a FinStrG sind Nebenbeteiligte Personen, die nach § 28 FinStrG zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte). Da über die...

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