Tiroler Tourismusgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 38 Verfahren
Novellen
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LGBl 2007/28 | Änderung einer Formalie bei der Zusammensetzung der Berufungskommission (§ 38 Abs 3) |
LGBl 2012/150 | Entfernung der Absätze 2 ff infolge Auflösung der Berufungskommission |
Literatur
Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch (2016); Endfellner/Puchinger (Hrsg), Bundesabgabenordnung3 (2017); Ritz, Bundesabgabenordnung6 (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Geltung der BAO | |
II. | Die Beitragsvorschreibung | |
III. | Die Bescheidbeschwerde | |
IV. | Sonstige Maßnahmen |
I. Geltung der BAO
1
§ 38 normiert den Anwendungsbereich der BAO für die Berechnung, Vorschreibung und Einhebung des Tourismusbeitrages. Die zwangsweise Einhebung erfolgt nach den Vorgaben der AbgEO. Die BAO wird dadurch zum zentralen Verfahrensrecht für den Tourismusbeitrag. Damit werden auch die Richtlinien des BMF für die Abgabeneinhebung (RAE) relevant, welche sich mit Fragen der Fälligkeit, der Zahlungsfristen, der Entrichtung der Abgaben, den Zahlungserleichterungen etc unter umfassender Einarbeitung der VwGH-Rechtsprechung befassen. Das AVG ist insofern unbeachtlich.
2
Insbesondere folgende aus der BAO stammende Pflichten sind einzuhalten:
Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
die Anzeigepflicht,
die Führung von Büchern und Aufzeichnungen,
Anhand dieser Pflichten soll der