Tiroler Tourismusgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 37 Anzeigepflicht
Novellen
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LGBl 2012/150 | Entfall der Sonderzuständigkeiten des Amtes der Landesregierung |
LGBl 2013/130 | Ersatz des Wortes „Umsatzsteuerbescheid“ durch „Umsatzsteuerentscheidung“ (§ 37 Abs 1) |
LGBl 2015/15 | Einführung eines elektronischen Informationsaustausches mit den Finanzämtern (§ 37 Abs 1 letzter Satz) |
Übersicht der Kommentierung
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I. Informationsaustausch
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Aufgrund von § 37 Abs 1 ist der Landesregierung bzw der Abteilung Tourismus der Betrag der jährlichen Umsatzerlöse laut Umsatzsteuerbescheid bekannt. Diese automatische Auskunftserteilung ist auf in Tirol veranlagte Unternehmer eingeschränkt. Die Tourismusabteilung kann damit die Beträge laut USt-Bescheid mit den in der Tourismusbeitragserklärung angegebenen Beträgen abstimmen. Bestehen Sonderbestimmungen für die Bemessungsgrundlage gemäß § 32 wie beispielsweise bei Kreditinstituten, ist dies naturgemäß nicht möglich.
Wird ein Umsatzsteuerbescheid nachträglich aus welchem Rechtstitel immer geändert, wird der Tourismusbeitrag in aller Regel amtswegig angepasst. Falls dies nicht geschieht, wird zur Korrektur eine Meldung des Beitragspflichtigen erforderlich sein. In der ...