Tiroler Tourismusgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 36 Vorschreibung und Einhebung der Beiträge
Novellen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
LGBl 2010/29 | Anfügung des Abs 3 (Nachfolgeregelung für § 158 Abs 7 TLAO) |
LGBl 2012/150 | Entfall der Sonderzuständigkeiten des Amtes der Landesregierung (§ 36 Abs 3) Terminologische Anpassung infolge der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (§ 36 Abs 1) |
Literatur
Bumberger/Schmid, Zustellgesetz (2018); Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019); Ritz, Bundesabgabenordnung6 (2017); Stoll, BAO-Kommentar, Band I (1994).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Zuständigkeit und Vergütung | |
II. | Form der Korrespondenz | |
III. | Vorschreibungs- und Bemessungszeitraum; Übermittlungs- und Meldepflichten | |
IV. | Fälligkeit, Entrichtung und Säumnisfolgen | |
V. | Zustellung, Zahlungserleichterungen und Nachsicht |
I. Zuständigkeit und Vergütung
1
§ 36 regelt in Abs 1 die Zuständigkeit für die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Tourismusbeiträge. Für diese Agenden ist die Landesregierung verantwortlich. Die Finanzämter beschäftigen sich daher nicht mit diesem Beitrag.
Für die administrative Abwicklung erhält das Land Tirol 4 % des Aufkommens an Beiträgen sowie den Ertrag aus den Nebenansprüchen. Nebenansprüche sind gemäß § 3 Abs 2 BAO in...