Tiroler Tourismusgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 35 Beitragshöhe
Novellen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
LGBl 2007/28 | § 35 Abs 3 bis 9, Neufassung und Klarstellung zur Festsetzung des Promillesatzes |
LGBl 2015/15 | § 35 Abs 5, Neufassung § 35 Abs 9, Neufassung; Klarstellung zu Kleinunternehmern |
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Entwicklung
1
Noch im vorangehenden TourismusG 1991 gab es eine Strukturierung, welche mit der Beitragspflicht begann und normierte, dass diese nach Maßgabe der unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus erzielten Umsätze zu entrichten sei (§ 31 TourismusG 1991). In den folgenden Paragraphen (§§ 31a und 31b) wurde der beitragspflichtige Umsatz definiert und durch die Einreihung in Beitragsgruppen und Ortsklassen (§ 31c) gemäß § 32a gewichtet. Dieser gewichtete Umsatz (Grundzahl) ergab nach Multiplikation mit dem Promillesatz des jeweiligen Tourismusverbandes die Beitragshöhe.
2
Im aktuellen TourismusG 2006 fehlt im § 30 Abs 1 der klare Bezug auf den Umsatz, da nur auf den wirtschaftlichen Nutzen abgestellt wird, für dessen Beurteilung allerdings idR die Umsätze heranzuziehen sind.
Bereits in den EB zum Entwurf des TourismusG 1991, mit dem das Tiroler FremdenverkehrsG 1979 geändert wurde, ist die...