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ASoK 3, März 2013, Seite 120

Günstigkeitsvergleich

1. Gem. § 3 Abs. 1 ArbVG sind Sondervereinbarungen, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Das Günstigkeitsprinzip kann auch bei Verzicht auf unabdingbare Ansprüche durchgreifen und ermöglicht eine sinnvolle Vertragsgestaltung. Bei der praktischen Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist grundsätzlich auf den Einzelfall des betroffenen Arbeitnehmers abzustellen. Bei der Prüfung der Günstigkeit werden nicht einzelne Bestimmungen isoliert betrachtet, sondern nur sachlich und rechtlich zusammenhängende Bestimmungen miteinander verglichen, wobei auch sozialpolitische Zwecke zu berücksichtigen sind. Der Vergleich ist dabei auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, an dem einander die in den Gruppenvergleich einzubeziehenden Bestimmungen des Kollektivvertrages und der abweichenden Einzelvereinbarung erstmals gegenüberstanden.

2. Die mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mit geblockter Arbeitszeit getroffene Vereinbarung, dass die Konsumation der nach dem Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Austrian Airlines und Lauda Air und einer dazu ergangenen Betriebsvereinbarung zustehenden freien Tage innerhalb des Freizeitblocks zu erfolgen ...

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