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ASoK 3, März 2013, Seite 120

Kein Schadenersatz wegen Nichteinbeziehung in Pensionskasse nach fristwidriger Kündigung

1. Mit dem Verweis „unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes“ in § 29 Abs. 1 AngG wird klargestellt, dass der Geschädigte gegen den Schädiger bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen über die Kündigungsentschädigung hinausgehende Schadenersatzansprüche haben kann.

2. Die Nichtbegründung einer zugesagten Sicherheit kann wie der Verlust einer schon bestellten Sicherheit einen Vermögensschaden bewirken.

3. Soweit ein Arbeitnehmer seinen Schadenersatzanspruch darauf stützt, dass er durch die zeitwidrige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses um die Gelegenheit gebracht wurde, im späteren Verlauf eines ohne zeitwidrige Kündigung noch aufrechten Arbeitsverhältnisses möglicherweise an einem Pensionskassenvertrag teilzunehmen, der ihm zwar nicht ein Mehr an Leistungen, durch einen weiteren Mitschuldner eher eine zusätzliche Absicherung seiner Leistungsansprüche beschert hätte, liegt ein solcher Fall nicht vor, zumal sich der Arbeitnehmer in Bezug auf die spätere Pensionskassenvereinbarung in keiner geschützten Position befand.

4. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, welche die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern wollte (Rechtswidrigkeitszusammenhang...

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