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Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit im gerichtlichen Finanzstrafverfahren
Überlegungen zur geplanten Novellierung des FinStrG
Der aktuelle Gesetzesentwurf (135/ME 26. GP) zur Umsetzung der Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung sieht auch Änderungen bei der örtlichen Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit im Finanzstrafverfahren vor. Dieser Beitrag setzt sich kritisch mit diesen Änderungsvorhaben auseinander.
1. Reformvorschlag
1.1. Aktuelle Rechtslage
1.1.1. Sachliche Zuständigkeit für gerichtlich strafbare Finanzvergehen
Nach geltender Rechtslage ergibt sich die sachliche Zuständigkeit von StA und Gerichten für die Verfolgung bestimmter Finanzvergehen aus § 53 FinStrG. § 53 FinStrG gilt für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Hauptverfahren gleichermaßen; ihm kommt im österreichischen System des „dualen“ Finanzstrafverfahrens die Funktion einer zentralen sachlichen Kompetenz(trennungs)bestimmung zu.
1.1.2. Örtliche Zuständigkeit für gerichtlich strafbare Finanzvergehen
Demgegenüber finden sich im FinStrG selbst aktuell keine besonderen Bestimmungen zur Frage der örtlichen Zuständigkeit einer bestimmten StA oder eines bestimmten Gerichts. Welche StA oder welches Gericht örtlich zuständig ist, ergibt sich – nach Maßgabe des generellen Verweises in § 195 Abs 1 FinStrG auf die StPO – aus den einschlägigen Regelungen der StPO.
Für Ermit...