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ASoK 3, März 2013, Seite 119

Solidarschuld und DHG

1. Wirken mehrere Personen an der Schädigung des Dienstgebers mit, so sind sie grundsätzlich Mit- bzw. Beitragstäter i. S. d. §§ 1301 f. ABGB. Mehrere Täter, die gemeinschaftlich handeln und deren gemeinschaftliches rechtswidriges Handeln den Gesamtschaden herbeigeführt hat, haften grundsätzlich, nämlich wenn sich die Schadensanteile nicht bestimmen lassen, solidarisch nach § 1302 ABGB.

2. Handelt es sich bei den Schädigern um einen Dienstnehmer und einen Dritten, so wäre es unbillig, wenn der Dienstgeber den haftungsbegünstigten Dienstnehmer mit dem gesamten Haftungsbetrag in Anspruch nehmen könnte und der geschützte Dienstnehmer mit dem Regressrisiko belastet wäre. Nach dem Schutzzweck des DHG erscheint es nämlich sachgerecht, den Dienstnehmer bei Beteiligung eines Dritten nicht, auch nicht solidarisch, mit dem gesamten Haftungsbetrag und damit mit dem Regressrisiko zu belasten. Ebenso wäre es unbillig, einen vorsätzlich schädigenden Dritten aufgrund der Beteiligung eines Dienstnehmers zu begünstigen. Die Ersatzpflicht des Haftungsprivilegierten ist somit mit der Haftung der alleinigen Schadensverursachung zu begrenzen. In diesem Umfang haftet der Dienstnehmer mit dem Dritten solidarisch.

3. Es ist d...

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